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stein abgeführt werde, ohne die benachbarten Grundbesitzer erheblich zu belästigen.
Es sind zu dem Ende die nachfolgenden Vorschriften zu beachten.
1) Die Schornsteinröhre zum Abführen des Rauches kann sowohl massiv, als
2)
3)
in Eisen ausgeführt werden:
a) Im ersteren Falle kann die Röhre in den Wänden eines Gebäudes
eingebunden seyn, oder ganz frei ohne Verband mit den Wänden in—
nerhalb oder außerhalb des Gebäudes aufgeführt werden; die Wangen
müssen aber eine der Lage und Höhe der Schornsteinröhren angemessene
Stärke bekommen.
b) Im zweiten Falle muß um die Röhre, insofern die Aufstellung inner—
halb eines Gebäudes und in der Nähe feuerfangender Gegenstände er—
folgt, eine Verkleidung von Mauersteinen bis zur Höhe des Dachforstes
in einer der Höhe angemessenen Stärke aufgeführt und eine Luftschicht
von mindestens drei Zoll zwischen der Röhre und ihrer Umfassung
belassen werden. In beiden Fällen müssen bei der Ausführung inner-
halb eines Gebäudes Holzwerk oder feuerfangende Gegenstände minde-
stens einen Fuß weit von den inneren Wandungen der Schornstein-
röhre entfernt bleiben und durch eine Luftschicht von der letzteren ge-
trennt seyn.
Die Weite der Schornsteinröhre bleibt der Bestimmung des Unternehmers
überlassen, dergestalt, daß die für sonstige Feuerungsanlagen hinsichtlich der
Weite der Schornsteinröhren geltenden Vorschriften nicht zur Anwendung
kommen.
Die Höhe der Schornsteinröhre bleibt ebenfalls der Bestimmung des Unter-
nehmers überlassen und ist da nöthig im einzelnen Falle von dem Bezirks-
Direktor dergestalt festzusetzen, daß die benachbarten Grundbesitzer durch
Rauch, Ruß u. s. w. keine erheblichen Belästigungen oder Beschädigungen
erleiden. #
Der Bezirks-Direktor ist nach Maßgabe des einzelnen Falles ermäch-
tigt, bei Ertheilung der Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels hin-
sichtlich des Schornsteins den Vorbehalt zu stellen, daß, falls sich später
bei der dermalen zugelassenen Höhe des letzteren eine Belästigung der Nach-
barn herausstellen sollte, der Inhaber des Dampfkessels nach Ermessen des
Bezirks-Direktors zur Erhöhung des Schornsteins oder zur Anlegung an-
derweiter, den Uebelstand beseitigender Vorrichtungen verbunden sey.