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Auf Lokomobil -Dampftessel finden diese Bestimmungen nur in dem Falle
Anwendung, wenn solche ständig an einer bestimmten Stelle in Betrieb erhalten
werden.
Werden dagegen die Lokomobilen umhergeführt und zur Verrichtung ländlicher
Arbeiten, zur Wasserhebung und dergleichen in Betrieb gesetzt, so genügt zur Ver-
hütung der Belästigung der Nachbarschaft durch Rauch die Vorschrift, daß der
Schornstein der Feuerung die Firste der in geringerer Entfernung als 50 Fuß
vom Aufstellungsorte belegenen Wohngebäude um 5 Fuß überragen muß, von
welcher Bedingung indessen Abstand zu nehmen ist, sofern die Besitzer der in der
Nähe befindlichen Häuser sich damit einverstanden erklären.
Zur Verhütung von Bränden durch Lokomobilen ist dahin zu sehen, daß an
denselben überall geeignete Vorrichtungen angebracht werden, durch welche dem Ver-
wehen glühender Kohlentheile möglichst vorgebeugt wird.
Zu dem Ende sind ähnlich wie bei den Eisenbahn-Lokomotiven verschließbare
Aschenkasten anzubringen. Ferner muß, da die Lokomobilen umher geführt und an
weit entfernten Orten in Betrieb gesetzt werden können, der betreffende Dampf-
kessel zur Feststellung der Identität mit demjenigen Dampfkessel, auf welchen die
Genehmigung sich bezieht, mit der Bezeichnung des Namens und Wohnortes des
Fabrikanten, ingleichen mit einer fortlaufenden Fabrik-Nummer in dauerhafter und
leicht erkennbarer Weise versehen werden.
§. 9.
Jeder Dampfkessel muß mit mehr als einer der besten bekannten Vorrich-
tungen zur jederzeitigen zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern
desselben, wie z. B. mit gläsernen Wasserstandsröhren, mit Probir-Hähnen oder
Schwimmern u. s. w. versehen seyn. Diese Vorrichtungen müssen unabhängig von
einander wirksam und es muß eine von ihnen mit einer in die Augen fallenden
Marke des Normal-Wasserstandes versehen seyn.
8. 10.
An jedem Dampfkessel muß ein Speise-Ventil angebracht seyn und außerdem
muß jeder Dampfkessel mit wenigstens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Spei-
sung versehen seyn, welche ein und dieselbe Betriebskraft nicht haben dürfen und
von denen jede für sich im Stande seyn muß, das zur Speisung erforderliche
Wasser zuzuführen. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden
hierbei als ein Kessel angesehen.