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§. 11.
Auf jedem Dampfkessel müssen ein oder mehrere zweckmäßig ausgeführte
Sicherheits-Ventile angebracht seyn, welche nach Abzug der Stiele und der zur
Führung derselben etwa vorhandenen Stege für jeden Quadrat-Fuß der gesammten
vom Feuer berührten Fläche im Ganzen mindestens die nachstehend bestimmte freie,
zur Abführung der Dämpfe dienende Oeffnung haben, nämlich bei einem Ueber-
schuß der Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre von
mehr als
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis Atmosphäre,
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freie Oeffnung.
Wenn mehrere Kessel einen gemeinschaftlichen Dampfraum oder ein gemein-
schaftliches Dampf-Abführungsrohr haben, von welchem sie nicht einzeln abgesperrt
werden können, so genügt es, wenn darauf im Ganzen mindestens zwei dergleichen
Ventile angebracht sind.
Die Ventile müssen gut bearbeitet und so eingerichtet seyn, daß sie zwar be-
liebig geöffnet, aber nicht mehr belastet werden können, als die vorgeschriebene
Spannung der Dämpfe erfordert. Sind zwei oder mehrere Ventile angeordnet
und besitzt eines derselben die im Vorstehenden festgesetzte freie Oeffnung zum Ab-
führen der Dämpfe, so genügt es, wenn nur dies eine Ventil gegen unbefugte Be-
lastung geschützt wird. Die Belastungsgewichte der Ventile sind nach erfolgter
Feststellung zu aichen. Für das Ventil und den Belastungshebel muß eine Führung
angebracht und bei beschränktem Dampfraum im Kessel eine Vorrichtung getroffen
werden, durch welche beim Erheben des Ventils das Ausspritzen des Kesselwassers
durch die Oeffnung verhindert wird.
Lokomobil-Kessel müssen mindestens zwei Sicherheits-Ventile haben.