Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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§. 11. 
Auf jedem Dampfkessel müssen ein oder mehrere zweckmäßig ausgeführte 
Sicherheits-Ventile angebracht seyn, welche nach Abzug der Stiele und der zur 
Führung derselben etwa vorhandenen Stege für jeden Quadrat-Fuß der gesammten 
vom Feuer berührten Fläche im Ganzen mindestens die nachstehend bestimmte freie, 
zur Abführung der Dämpfe dienende Oeffnung haben, nämlich bei einem Ueber- 
schuß der Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre von 
mehr als 
  
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis Atmosphäre, 
  
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freie Oeffnung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Wenn mehrere Kessel einen gemeinschaftlichen Dampfraum oder ein gemein- 
schaftliches Dampf-Abführungsrohr haben, von welchem sie nicht einzeln abgesperrt 
werden können, so genügt es, wenn darauf im Ganzen mindestens zwei dergleichen 
Ventile angebracht sind. 
Die Ventile müssen gut bearbeitet und so eingerichtet seyn, daß sie zwar be- 
liebig geöffnet, aber nicht mehr belastet werden können, als die vorgeschriebene 
Spannung der Dämpfe erfordert. Sind zwei oder mehrere Ventile angeordnet 
und besitzt eines derselben die im Vorstehenden festgesetzte freie Oeffnung zum Ab- 
führen der Dämpfe, so genügt es, wenn nur dies eine Ventil gegen unbefugte Be- 
lastung geschützt wird. Die Belastungsgewichte der Ventile sind nach erfolgter 
Feststellung zu aichen. Für das Ventil und den Belastungshebel muß eine Führung 
angebracht und bei beschränktem Dampfraum im Kessel eine Vorrichtung getroffen 
werden, durch welche beim Erheben des Ventils das Ausspritzen des Kesselwassers 
durch die Oeffnung verhindert wird. 
Lokomobil-Kessel müssen mindestens zwei Sicherheits-Ventile haben.
	        
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