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20 Fuß über dem Niveau des nierrigsten Wasserstandes nicht übersteigen, auch
nicht mit einem Verschluß versehen seyn. Für Dampfkessel von den bezeichneten
Abmessungen, für welche eine höhere Spannung des Dampfes gefordert wird, ist
das Sicherheitsrohr entsprechend zu erhöhen.
Für Dampfkessel, deren gesammte Heizfläche 4 Quadrat-Fuß nicht übersteigt,
genügt ein Sicherheits-Ventil, jedoch von einem 1½ mal so großen Durchmesser
der Ausströmungsöffnung, als der nach §. 11 vorgeschriebene.
S. 14.
Die Verwendung von Gußeisen zu den Wandungen der Dampfkessel, der
Feuerröhren und Siederöhren ist ohne Ausnahme und ohne Unterschied der Ab-
messungen untersagt. Zu den Wandungen sind in dieser Beziehung nicht zu rech-
nen: Dampfdome, Ventil-Gehäuse, Manelochdeckel, Deckel von Reinigungslucken und
Rohrstutzen, letztere, sofern sie nicht von Kesselmauerwerk umschlossen oder vom
Feuer berührt sind.
Die Verwendung von Messingblech zu den Wandungen der Dampfiessel ist
gleichfalls untersagt, es ist jedoch gestattet, sich des Messingbleches zu Feuerröhren
bis zu einem innern Durchmesser von vier Zollen zu bedienen.
S. 15.
Um die Dampfkessel gegen das Zerreißen und Zerspringen durch den Dampf-
druck zu sichern, darf zur Fertigung derselben nur gutes Material verwendet werden.
Es wird zwar eine bestimmte Stärke des Materials für die Kessel nicht vor-
geschrieben, es ist jedoch jedenfalls dafür zu sorgen, daß die Wandstärke des Kessels,
sowie der Siede= und Feuer-Röhren, beziehungsweise des Feuerkastens mit Rücksicht
auf die etwa vorhandene Verankerung durch Stehbolzen, dem beabsichtigten Dampf-
druck entsprechend, gewählt, auch jedes Feuerrohr, dessen Durchmesser mehr als
vier Zoll beträgt, durch eine angemessene Verstärkung gegen ein Zusammendrücken
und Abreißen gesichert werde.
Bei Aufstellung von Dampfkesseln mit innerer Feuerung (sogenannten Korn-
wellkesseln), deren Länge mehr als 15 Fuß beträgt, ist das Feuerrohr der Art zu
unterstützen oder so zu verstärken, daß ein Durchbiegen des durch die Feuerung
sehr beschwerten Feuerrohrs nicht erfolgen kann.
S. 16.
Jeder Dampfkessel muß, bevor er eingemauert und ummantelt wird, nach
Verschluß sämmtlicher Oeffnungen und Belastung der Sicherheits-Ventile mittelst
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