Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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einer Druckpumpe mit Wasser geprüft werden, und zwar mit dem dreifachen 
Betrage des dem Druck der beabsichtigten Dampfspannung entsprechenden Gewichtes. 
Die Kesselwände und die Wände der Feuerzüge müssen dieser Prüfung wider- 
stehen, ohne eine Veränderung ihrer Form zu zeigen. Diese Druckprobe muß 
wiederholt werden: 
a) wenn der Kessel einer wesentlichen Reparatur hat unterworfen werben 
müssen, 
b) wenn feststehende Kessel an einer anderen Betriebsstätte aufgestellt werden. 
S. 17. 
An jedem Kessel muß der nach der polizeilichen Genehmigung zulässige Ueber- 
schuß der Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der 
Name des Fabrikanten, die laufende Fabrik-Nummer und das Jahr der Anferti- 
gung in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben seyn. 
8. 18. 
Die im 8. 2 vorgeschriebene Untersuchung muß sich 
1) auf die vorschriftsmäßige Konstruktion des Dampfkessels, 
2) auf die gehörige Ausführung der sonstigen, in dieser Verordnung oder 
in der Genehmigungs-Urkunde enthaltenen Bestimmungen 
erstrecken. Die Untersuchung des Kessels muß vor dessen Aufstellung erfolgen und 
kann in der Fabrik, wo derselbe verfertigt worden, oder an dem Orte geschehen, 
wo er aufgestellt werden soll. 
Im ersteren Falle hat die Untersuchung und die Ausstellung des betreffenden 
Zeugnisses durch eine in dem betreffenden Staate zu derartigen Funktionen amtlich 
berufenen Person zu geschehen. 
Die Untersuchung über die Ausführung der sonstigen Bestimmungen wird nach 
Aufstellung des Dampfkessels vorgenommen. Beide Untersuchungen werden mit 
thunlichster Beschleunigung nach geschehener Anzeige von der erfolgten Vollendung 
oder Ankunft des Kessels am Bestimmungsorte, beziehungsweise von der geschehenen 
Aufstellung desselben angestellt, und es sind die hierüber zu ertheilenden Bescheini- 
gungen mit thunlichster Beschleunigung auszufertigen. 
8. 19. 
Soll ein Dampfkessel, welcher nach Maßgabe der zur Zeit seiner Aufstellung 
geltenden Vorschriften geprüft worden ist, an einem anderen Orte aufgestellt und
	        
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