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einer Druckpumpe mit Wasser geprüft werden, und zwar mit dem dreifachen
Betrage des dem Druck der beabsichtigten Dampfspannung entsprechenden Gewichtes.
Die Kesselwände und die Wände der Feuerzüge müssen dieser Prüfung wider-
stehen, ohne eine Veränderung ihrer Form zu zeigen. Diese Druckprobe muß
wiederholt werden:
a) wenn der Kessel einer wesentlichen Reparatur hat unterworfen werben
müssen,
b) wenn feststehende Kessel an einer anderen Betriebsstätte aufgestellt werden.
S. 17.
An jedem Kessel muß der nach der polizeilichen Genehmigung zulässige Ueber-
schuß der Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der
Name des Fabrikanten, die laufende Fabrik-Nummer und das Jahr der Anferti-
gung in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben seyn.
8. 18.
Die im 8. 2 vorgeschriebene Untersuchung muß sich
1) auf die vorschriftsmäßige Konstruktion des Dampfkessels,
2) auf die gehörige Ausführung der sonstigen, in dieser Verordnung oder
in der Genehmigungs-Urkunde enthaltenen Bestimmungen
erstrecken. Die Untersuchung des Kessels muß vor dessen Aufstellung erfolgen und
kann in der Fabrik, wo derselbe verfertigt worden, oder an dem Orte geschehen,
wo er aufgestellt werden soll.
Im ersteren Falle hat die Untersuchung und die Ausstellung des betreffenden
Zeugnisses durch eine in dem betreffenden Staate zu derartigen Funktionen amtlich
berufenen Person zu geschehen.
Die Untersuchung über die Ausführung der sonstigen Bestimmungen wird nach
Aufstellung des Dampfkessels vorgenommen. Beide Untersuchungen werden mit
thunlichster Beschleunigung nach geschehener Anzeige von der erfolgten Vollendung
oder Ankunft des Kessels am Bestimmungsorte, beziehungsweise von der geschehenen
Aufstellung desselben angestellt, und es sind die hierüber zu ertheilenden Bescheini-
gungen mit thunlichster Beschleunigung auszufertigen.
8. 19.
Soll ein Dampfkessel, welcher nach Maßgabe der zur Zeit seiner Aufstellung
geltenden Vorschriften geprüft worden ist, an einem anderen Orte aufgestellt und