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erforderlichen Vorrichtungen und deren Uebereinstimmung mit den in der polizeilichen
Genehmigung für Kesselanlagen deshalb getroffenen Bestimmungen festzustellen und
ist daher zu richten:
1) auf die Vorrichtung zum regelmäßigen Speisen des Kessels;
2) auf die Ausführung und den Zustand der Mittel, den Normal-Wasserstand
in dem Kessel zu allen Zeiten mit Sicherheit erkennen zu können;
auf die Vorrichtungen, welche gestatten, den etwaigen Niederschlag an den
Kesselwandungen zu entdecken und den Kessel reinigen zu können;
4) auf die Vorrichtungen zum Erkennen der Spannung der Dämpfe im In-
nern des Kessels;
5) auf die Ausführung und den Zustand der Mittel, den Dämpfen einen
freien Abzug zu gestatten, wenn die Normal-Spannung erreicht, bezüglich
überschritten wird;
6) auf die Ausführung und den Zustand der Feuerungsanlage selbst, die
Mittel zur Regelung und Absperrung des Zutrittes der atmosphärischen
Luft und zur thunlichst schnellen Beseitigung des Feuers.
Die Prüfung der Stärken und Widerstandsfähigkeit der Kesselwände ist nicht
Gegenstand der Untersuchung, auch darf eine Unterbrechung des Betriebes lediglich
zum Zweck der technischen Prüfung nicht verlangt werden.
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S. 24.
Der mit der Untersuchung beauftragte Sachverständige hat sich davon zu
überzeugen, ob der Kesselwärter die zur Sicherheit des Betriebes erforderlichen
Vorrichtungen kennt und anzuwenden versteht.
§. 25.
Der Sachverständige nimmt über die Ergebnisse der Untersuchung eine Ver-
handlung auf, welche von dem Kesselinhaber oder dessen Stellvertreter und dem
Kesselwärter zu unterzeichnen ist. Verweigern diese oder einer von ihnen die
Unterschrift, so wird dieses unter Angabe der Verweigerungsgründe in der Ver-
handlung bemerkt. Abschrift der letzteren wird dem Kesselinhaber auf Verlangen
kostenfrei ausgehändigt. Außerdem wird der Befund der Untersuchung in ein von
dem. Kesselinhaber zu haltendes Revisions-Buch eingetragen. Diesem Buche ist
das nach der Aufstellung des Kessels ertheilte amtliche Aufnahme-Attest anzuhängen.