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Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf erhaltenen Vortrag
in Höchstihrem Gesammt-Ministerium dem Hof-Tapezirer Friedrich Bosse hier
auf desfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf die Dauer von fünf Jahren,
von heute an gerechnet, für den ganzen Umfang des Großherzogthumes auf das
Recht zu ertheilen gnädigst geruhet, Stühle mit beweglichen Rücklehnen, wie
solche dem unterzeichneten Staats-Ministerium durch Modell vorgezeigt worden
sind, in der Weise ausschließlich herzustellen, daß er befugt ist, allen Denjenigen
die Anfertigung solcher Stühle zu untersagen, welche das Recht dazu nicht von ihm
erworben haben, ohne daß jedoch dadurch Jemand in der Anwendung bereits bekann-
ter Theile der Erfindung beschränkt werden soll.
Auch ist bei Bewilligung des Patents, welches übrigens dann als erloschen
zu betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung
im Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht binnen Jahres-
frist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne
der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Regierungs-Blatt v. J. 1843
S. 13— 16) in den Zollvereinsstaaten bei Erfindungs-Patenten zu beobachtenden
Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 4. März 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
II. Mit höchster Genehmigung wird unter Aufhebung der Bestimmung 1 der
Bekanntmachung der vormaligen Großherzoglichen Landes-Direktion vom 18. Mai
1835, die Erlangung der medicinischen Doktor-Würde betreffend, hierdurch angeord-
net, daß von jetzt an bis auf Widerruf jeder Kandidat der Medicin, welcher die
Erlaubniß zur Ausübung der Arzeneikunst im Großherzogthume zu erwerben wünscht,