Uegierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 9. Weimar. 3. Mai 1863.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben, auf erstatteten Vortrag im
Großherzoglichen Gesammt-Ministerium, dem Herrn Eugen Langen zu Cöln auf
dießfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent
a) auf eine Rost-Konstruktion mit mechanischer Kohlenzuführung für Dampfiessel
mit Siederöhren in der dem unterzeichneten Staats-Ministerium durch
Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen ganzen Zusammensetzung,
und
b) auf eine Rost-Konstruktion mit mechanischer Kohlenzuführung für Dampf-
kessel mit innerer Feuerung in der ebenfalls durch Zeichnung und Be-
schreibung nachgewiesenen ganzen Zusammensetzung
auf die Dauer von fünf Jahren von heute an gerechnet, für den ganzen Umfang
des Großherzogthumes mit der Wirkung zu ertheilen geruht, daß ohne vorherige
Zustimmung des Patent-Inhabers Niemand die gedachten Erfindungen auszuführen
oder anzuwenden berechtigt ist, ohne daß aber Jemand in der Anwendung bereits
bekannter Theile der fraglichen Erfindung beschränkt seyn soll.
Uebrigens ist bei Verleihung des Patents, welches dann als erloschen zu be-
trachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der mehrgedachten
Erfindungen im Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht
binnen Jahresfrist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der be-
treffenden Erfindungen im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März. 1843
— Regierungs-Blatt vom Jahre 1843 S. 13 bis 16 — in den Zollvereins-
staaten bei Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich voraus-
gesetzt werden.
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