Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 9. Weimar. 3. Mai 1863. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben, auf erstatteten Vortrag im 
Großherzoglichen Gesammt-Ministerium, dem Herrn Eugen Langen zu Cöln auf 
dießfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent 
a) auf eine Rost-Konstruktion mit mechanischer Kohlenzuführung für Dampfiessel 
mit Siederöhren in der dem unterzeichneten Staats-Ministerium durch 
Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen ganzen Zusammensetzung, 
und 
b) auf eine Rost-Konstruktion mit mechanischer Kohlenzuführung für Dampf- 
kessel mit innerer Feuerung in der ebenfalls durch Zeichnung und Be- 
schreibung nachgewiesenen ganzen Zusammensetzung 
auf die Dauer von fünf Jahren von heute an gerechnet, für den ganzen Umfang 
des Großherzogthumes mit der Wirkung zu ertheilen geruht, daß ohne vorherige 
Zustimmung des Patent-Inhabers Niemand die gedachten Erfindungen auszuführen 
oder anzuwenden berechtigt ist, ohne daß aber Jemand in der Anwendung bereits 
bekannter Theile der fraglichen Erfindung beschränkt seyn soll. 
Uebrigens ist bei Verleihung des Patents, welches dann als erloschen zu be- 
trachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der mehrgedachten 
Erfindungen im Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht 
binnen Jahresfrist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der be- 
treffenden Erfindungen im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März. 1843 
— Regierungs-Blatt vom Jahre 1843 S. 13 bis 16 — in den Zollvereins- 
staaten bei Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich voraus- 
gesetzt werden. 
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