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richte
II. Den Anordnungen in unserem an die Großherzoglich Sächsischen Kreisge-
zur Verfügung des Weiteren erlassenen Rescripte vom 20. Juni 1854, wo-
nach die Einzelrichter
1) von dem bei jeder Nachlaß-Regulirung zu ihrer Kenntniß gekommenen
2
3)
Bestande der verzinslichen Kapitale des Erblassers, ingleichen von der Ver-
theilung solches Bestands unter die Erben eine übersichtliche Notiz zu den
Akten des Rechnungsamtes (der Steuer-Lokalkommission) jedenfalls vier Wochen
vor der Ausantwortung des Nachlasses an die Erben gelangen zu lassen,
jedes Jahr im April die Grund-, Hypotheken= und Privilegien-Akten des
vorigen Jahres dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokalkommission) auf kurze
Zeit zur Einsicht mitzutheilen,
in allen Fällen, wo verzinsliche Aktiv-Kapitale unter ihrer obervormund-
schaftlichen Aufsicht verwaltet werden oder in ihrer eigenen Deposital-Ver-
waltung sich befinden, dafür Sorge zu tragen haben, daß die Zinsen davon
durch die Vormünder, Kuratoren oder Nutznießer gehörig fatirt werden (ver-
gleiche auch die Bekanntmachung des Großherzoglich Sächsischen Staats-Mini-
steriums, Departement der Finanzen, vom 6. April 1858 (Regierungs-Blatt
Seite 50) ist, wie mehrfach, auch noch neuerdings wahrgenommen worden
ist, von den Einzelrichtern nicht überall pünktlich nachgegangen worden.
Wir bringen daher die genaue und pünktliche Befolgung der gedachten Anord-
nungen bei den sämmtlichen Großherzoglich Sächsischen Einzelgerichten hiermit wieder-
holt in Erinnerung und weisen dieselben zugleich an, über die erfolgte Belehrung
der Vormünder und Kuratoren hinsichtlich der ihnen obliegenden Fatirungs-Pflicht
in jedem einzelnen Falle eine kurze Notiz zu den Akten zu bringen.
Eisenach am 14. April 1863.
Großherzoglich Sächsisches Apellations-Gericht,
von Egloffstein.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.