Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

Regiernngs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
—. — —S 
Nummer 10. Weimar. 10. Mai 1863. 
  
  
  
  
Ministerial--Bekanntmachungen. 
I. Nachdem zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handels-Vereines 
einerseits und der Ottomanischen Pforte andererseits unter dem 20. März 1862 
ein neuer Handelsvertrag abgeschlossen und derselbe hierauf gegenseitig ratificirt worden 
ist: so wird dieser Vertrag in der. nachstehenden deutschen Uebersetzung zur Nachach- 
tung für alle Großherzogliche Behörden und Staatsangehörigen mit dem Bemerken 
hiermit öffentlich bekannt gemacht, daß der nach Artikel XVI des Vertrages ver- 
einbarte Tarif von den Handel= und Gewerbe-Treibenden im Großherzogthume sowohl 
bei der Kanzlei des unterzeichneten Finanz-Departements, als bei der gemeinschaft- 
lichen General-Inspektion des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines zu Erfurt 
eingesehen werden kann. 
Weimar am 28. April 1863. 
Großherzoglich Süächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld. 
Seine Majestät der König von Preußen, sowohl für Sich, als in Vertretung 
der Ihrem Zoll= und Steuer-Systeme angeschlossenen sonveränen Länder und Landes- 
theile, nämlich des Großherzogthumes Luxemburg, der Großherzoglich Meklenbur- 
gischen Enklaven Rossow, Netzeband und Schönberg, des Großherzoglich Oldenbur- 
gischen Fürstenthumes Birkenfeld, der Herzogthümer Anhalt-Dessau-Köthen und 
Anhalt--Bernburg, der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthumes 
Lippe und des Landgräflich Hessischen Oberamtes Meisenheim, als auch im Namen 
der übrigen Mitglieder des deutschen Zoll= und Handels-Vereines, nämlich der Krone 
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