Regiernngs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
—. — —S
Nummer 10. Weimar. 10. Mai 1863.
Ministerial--Bekanntmachungen.
I. Nachdem zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handels-Vereines
einerseits und der Ottomanischen Pforte andererseits unter dem 20. März 1862
ein neuer Handelsvertrag abgeschlossen und derselbe hierauf gegenseitig ratificirt worden
ist: so wird dieser Vertrag in der. nachstehenden deutschen Uebersetzung zur Nachach-
tung für alle Großherzogliche Behörden und Staatsangehörigen mit dem Bemerken
hiermit öffentlich bekannt gemacht, daß der nach Artikel XVI des Vertrages ver-
einbarte Tarif von den Handel= und Gewerbe-Treibenden im Großherzogthume sowohl
bei der Kanzlei des unterzeichneten Finanz-Departements, als bei der gemeinschaft-
lichen General-Inspektion des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines zu Erfurt
eingesehen werden kann.
Weimar am 28. April 1863.
Großherzoglich Süächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
K. Bergfeld.
Seine Majestät der König von Preußen, sowohl für Sich, als in Vertretung
der Ihrem Zoll= und Steuer-Systeme angeschlossenen sonveränen Länder und Landes-
theile, nämlich des Großherzogthumes Luxemburg, der Großherzoglich Meklenbur-
gischen Enklaven Rossow, Netzeband und Schönberg, des Großherzoglich Oldenbur-
gischen Fürstenthumes Birkenfeld, der Herzogthümer Anhalt-Dessau-Köthen und
Anhalt--Bernburg, der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthumes
Lippe und des Landgräflich Hessischen Oberamtes Meisenheim, als auch im Namen
der übrigen Mitglieder des deutschen Zoll= und Handels-Vereines, nämlich der Krone
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