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Reiche die Ausübung und den Genuß aller der Vortheile, Privilegien und Frei-
heiten haben, welche den Unterthanen, den Erzeugnissen des Bodens und der In-
dustrie und den Schiffen jeder andern meistbegünstigten Nation zugestanden sind,
oder in der Folge zugestanden werden möchten.
Artikel II.
Die Unterthauen der Staaten des Zollvereines oder ihre Rechtsnachfolger sollen
in allen Theilen des Ottomanischen Reiches alle Gegenstände ohne Ausnahme,
mögen es Erzeugnisse des Bodeus oder der Industrie dieses Landes seyn, kaufen
dürfen, sey es in der Absicht, damit Handel im Inneren treiben zu wollen, oder
selbige auszuführen.
Alle im Ottomanischen Reiche bestandenen Monopole, welche die Produkte
des Ackerbaues oder irgend ein anderes Erzeugniß betrafen, sind und bleiben für
immer algeschafft. Auch verzichtet die Hohe Pforte auf den Gebrauch der Teskeres,
welche von den Ortsbehörden Behufs des Ankaufs dieser Waaren oder des Trans-
portes der gekauften von einem Orte zum andern erbeten worden sind. Jeder Ver-
such, welcher von irgend einer Behörde gemacht werden sollte, um die Unterthanen
der Staaten des Zollvereines zu zwingen, sich mit dergleichen Erlaubnißscheinen oder
Teskeres zu versehen, soll als eine Verletzung der Verträge angesehen werden, und
die Hohe Pforte wird sofort mit Strenge alle Beamtete, welchen eine solche Verletzung
zur Last fällt, bestrafen, und sie wird die Unterthanen der Zollvereins-Staaten
wegen der Verluste oder Beschwerungen, welche dieselben erweislich erfahren haben,
schadlos halten.
Artikel III.
Die Kaufleute der Staaten des Zollvereines oder ihre Rechtsnachfolger, welche
irgend ein Erzeugniß des Bodens oder der Industrie der Türkei zu dem Zwecke
kaufen werden, um solches für den Verbrauch im Innern des Ottomanischen Reiches
wieder zu verkaufen, sollen bei dem Ankaufe oder Verkaufe dieselben Abgaben zahlen,
welche unter gleichen Umständen von der meistbegünstigten Klasse der Ottomanischen
Unterthanen oder Fremden, welche sich mit dem Handel im Inneren beschäftigen,
entrichtet werden.
Artikel IV.
Jedes Erzeugniß des Bodens oder der Industrie der Türkei soll, wenn es
für die Ausfuhr gekauft ist, frei von jeder Art von Belastung und Abgabe durch
die Kaufleute der Staaten des Zollvereines, oder durch ihre Rechtsnachfolger nach
einem zur Verschiffung geeigneten Orte gebracht werden. Dort angekommen soll
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