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In gleicher Weise sollen die Erzeugnisse des Bodens und der Industrie der
Fürstenthümer, sowie diejenigen der übrigen Theile des Ottomanischen Reiches,
welche zur Ausfuhr bestimmt sind, die Ausgangsabgaben und zwar die ersteren an
die Zollverwaltung der Fürstenthümer, die letzteren an die Ottomanischen Staats-
kassen entrichten, so daß Eingangs= und Ausgangs-Abgaben in jedem Falle nur
einmal verlangt werden können.
Artikel VII.
Keine Abgabe irgend einer Art soll von den Erzeugnissen des Bodens oder
der Industrie der Zollvereins -Staaten, noch von den, den Unterthanen derselben
gehörigen und von dem Boden oder der Industrie eines andern fremden Landes stam-
menden Waaren voraus erhoben werden, wenn diese beiden Gattungen von Waaren
die Meerengen der Dardanellen, des Bosporus oder des Schwarzenmeeres passiren, sey
es, daß jene Waaren durch diese Meerengen auf denjenigen Schiffen passiren, welche sie
angebracht haben, oder daß sie auf andere Schiffe umgeladen, oder daß sie, nachdem
sie für die Ausfuhr verkauft worden, für eine bestimmte Zeit an das Land gesetzt
werden, um an Bord anderer Schiffe gebracht zu werden und ihre Reise fortzusetzen.
In diesem letzteren Falle sollen die Waaren in Constantinopel in den Magazinen
der Zollverwaltung, genannt „Transit-Magazine“, und an anderen Orten, wo keine
Niederlagen vorhanden sind, unter der Aufsicht der Zollverwaltung niedergelegt werden.
Artikel VIII.
Da die Hohe Pforte den Wunsch hegt, die Durchfuhr zu Lande mittelst all-
mäliger Zugeständnisse zu erleichtern, ist man übereingekommen, daß der Zoll von
drei vom Hundert, der bisher von den Waaren erhoben wurde, welche in die Türkei
eingeführt werden, um nach anderen Ländern gebracht zu werden, sofort auf zwei
vom Hundert und am Ende von acht Jahren, von dem Tage des Austausches der
Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages abgerechnet, auf eine feste und endgültige
Abgabe von eins vom Hundert ermäßigt werden soll.
Die Hohe Pforte behält sich gleichzeitig das Recht vor, durch ein besonderes
Reglement Anordnungen zur Verhinderung von Defraudationen zu treffen.
Artikel IX.
Die Unterkhanen der Zollvereins-Staaten, welche mit Erzeugnissen des Bodens
oder der Industrie fremder Länder Handel treiben, sollen dieselben Abgaben bezahlen
und dieselben Rechte, Privilegien und Freiheiten genießen, wie fremde Unterthanen,
welche mit Waaren ihres eigenen Landes handeln.