Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Artikel X. 
Als eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels V wird festgesetzt, 
daß Taback in jeder Gestalt und Salz künftig nicht zu den Waaren gehören sollen, 
welche die Unterthauen der Zollvereins-Staaten in die Türkei einzuführen befugt 
sind. Folgeweise sollen die Unterthauen der Zollvereins-Staaten oder ihre Rechts- 
nachfolger, welche Taback oder Salz für den Verbrauch in der Türkei kaufen oder 
verkaufen, denselben Vorschriften unterworfen seyn und dieselben Abgaben zu bezahlen 
haben, wie die meistbegünstigten mit diesen beiren Gegenständen Handel treibenden 
Ottomanischen Unterthanen. Als Gegenleistung für diese Beschränkung soll in Zu- 
kunft von den gedachten Waaren, wenn sie durch Unterthanen der Zollvereins-Staaten 
aus der Türkei ausgeführt werden, keinerlei Abgabe erhoben werden; es müssen aber 
die auszuführenden Mengen an Taback und Salz von den Unterthanen der Zoll- 
vereins-Staaten oder ihren Rechtsnachfolgern der Zollverwaltung angezeigt werden, 
welche, wie bisher, das Recht der Beaufsichtigung der Ausfuhr dieser Erzeugnisse 
behält, ohne dafür jedoch irgend eine Vergütung, sey es für Anschreibung oder aus 
irgend einem andern Grunde, verlangen zu können. 
Artikel XlI. 
Es dürfen ferner künftig weder Kanonen, noch andere Schußwaffen, noch Pulver 
oder sonstige Kriegs-Munition von den Unterthanen der Zollvereins-Staaten in die 
Türkei eingeführt werden. Der Handel mit diesen Gegenständen unterliegt der 
unmittelbaren und speciellen Beaufsichtigung der Ottomanischen Regierung, welcher 
das Recht vorbehalten bleibt, den Betrieb desselben zu regeln. 
Unter vorstehender Beschränkung sind jedoch Pistolen, Jagdflinten und andere 
Luxus-Schußwaffen nicht begriffen. 
Artikel XII. 
Die von den Handelsschiffen der Zollvereins-Staaten bei ihrer Durchfuhr 
durch die Dardanellen und durch den Bosporus nachgesuchten Fermans sollen ihnen 
stets in der Weise behändigt werden, daß daraus so wenig Aufenthalt wie möglich 
entsteht. 
Artikel X lII. 
Die Capitaine der den Staaten des Zollvereines gehörenden Handelsschiffe, 
welche für das Ottomanische Reich bestimmte Waaren an Bord haben, sind ver- 
pflichtet, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungshafen der Zollverwaltung des- 
selben eine beglaubigte Abschrift ihres Manifestes zu übergeben.
	        
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