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Artikel XIV.
Waaren, welche mit Umgehung der Zölle eingeführt werden, sollen zum Vor-
theil des Ottomanischen Schatzes konfiscirt werden dürfen; es muß aber die De-
fraudation gehörig und nach den gesetzlichen Regeln bewiesen seyn und über den Her-
gang ein Protokoll aufgenommen und unverzüglich der konsularischen Behörde des
fremden Unterthanen, dessen Waaren konfiscirt worden, mitgetheilt werden.
Artikel XV.
Es versteht sich, daß die Regierungen der zum Zollvereine gehörigen Staaten
nicht beabsichtigen, durch irgend einen Artikel des gegenwärtigen Vertrages sich etwas
Anderes, als was aus dem natürlichen und bestimmten Sinne der gewählten Aus-
drücke folgt, zu bedingen, oder in irgend einer Weise die Regierung Seiner Kaiser-
lichen Majestät des Sultans in der Ausübung Ihrer Rechte der innern Verwaltung
zu beschränken, insoweit als diese Rechte nicht die Verabredungen der alten Verträge
oder die durch die gegenwärtige Uebereinkunft den Unterthanen der Staaten des
Zollvereines und ihrem Eigenthume bewilligten Privilegien offenbar verletzen würden.
Artikel XVI.
Die Dauer dieses Vertrages, welcher nach erfolgter Ratifikation an die Stelle
des Handelsvertrages vom 10./22. October 1840 tritt, ist auf achtundzwanzig
Jahre festgesetzt. Jeder der kontrahirenden Staaten behält sich das Recht vor, am
Ende des vierzehnten und des einundzwanzigsten Jahres diejenigen Abänderungen in
Vorschlag zu bringen, welche die Erfahrung als nützlich erwiesen haben möchte.
Die in der gegenwärtigen Uebereinkunft getroffenen Verabredungen sollen in
allen Theilen des Ottomanischen Reiches, das heißt, in den in Europa und Asien
belegenen Besitzungen Seiner Kaiserlichen Majestät des Sultans, in Egypten und
in den übrigen, der Hohen Pforte gehörigen Theilen von Afrika, sowie in Serbien
un den vereinigten Fürstenthümern der Moldau und Wallachei in Ansführung
kommen. «
Die hohen kontrahirenden Theile sind übereingekommen, Kommissare zu er-
neunen, um den Tarif der nach dem gegenwärtigen Vertrage für die von den Unter-
thanen der Zollvereins-Staaten in das Ottomanische Reich einzuführenden Erzeug-
nisse des Bodens und der Industrie dieser Staaten, wie für die von den Unter-
thanen der Zollvereins-Staaten oder ihren Rechtsnachfolgern zur Ausfuhr gekauften
Erzeugnisse des Bodens und der Industrie der Türkei zu erhebenden Abgaben fest-
zusetzen. Der auf diese Weise festgestellte neue Tarif soll sieben Jahre hindurch, vom
Austausche der Ratifikation ab, in Kraft bleiben. Jeder der hohen vertragenden