Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Theile soll das Recht haben ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Zeitraumes auf eine 
Revision des Tarifs anzutragen. Wird von dieser Befugniß zu gedachtem Zeit- 
punkte von keiner Seite Gebrauch gemacht, so soll der Tarif ferner auf sieben an- 
dere Jahre in gesetzlicher Kraft bleiben, von dem Tage an gerechnet, wo die ersten 
sieben Jahre abgelaufen sind, und eben dasselbe soll am Ende jeder folgenden Pe- 
riode von sieben Jahren Statt finden. 
Artikel XVII. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt und die Ratifikationen sollen binnen 
zwei Monaten, oder wenn es seyn kann früher, zu Constantinopel ausgetauscht 
werden. 
Geschehen zu Constantinopel am 20. März 1862. 
Gez.) Rehfnes. (Gez.) Aali. 
. 8.) (I. S) 
II. Se. Koönigliche Hoheit, der Großherzog, haben auf erhaltenen Vortrag 
im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium die in dem, dem Maschinen-Konstrukteur 
Melchior Nolden zu Frankfurt aM. auf eine Maschine zum Schälen von 
Weizen unter dem 1. Mai v. J. ertheilten Erfindungs-Patente (Regierungs-Blatt 
vom Jahre 1862, S. 113) festgesetzte Frist zur Beibringung des vorschriftmäßigen 
Einführungsnachweises um ein Jahr, mithin bis zum 1. Mai 1864 zu ver- 
längern geruht. 
Es wird solches hierdurch zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 30. April 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
Druck der Hof Buchdruckerei in Weimar.
	        
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