Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

Uegierungs- Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen- Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 11. Weimar. 22. Mai 1863. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Der zwischen den Staaten des Deutschen Zoll= und Handels-Vereines, den 
Großherzogthümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, sowie den 
Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg einerseits und China andererseits unter 
dem 2. September 1861 zu Tientsin abgeschlossene Freundschafts-, Handels= und 
Schifffahrts-Vertrag wird, nachdem derselbe ratificirt worden ist, in der nachstehend 
abgedruckten deutschen Uebersetzung zur Nachachtung für alle Großherzogliche Behörden 
und Staatsangehörigen mit dem Bemerken hiermit bekannt gemacht, daß der im 
Artikel 15 des Vertrages erwähnte Tarif und die diesem Artikel beigefügten Handels- 
bestimmungen sowohl bei dem unterzeichneten Ministerium, als bei der gemeinschaft- 
lichen General-Inspektion des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines in Erfurt 
von den betheiligten Haudel= und Gewerbe-Treibenden eingesehen werden können. 
Weimar am 9. Mai 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld. 
13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.