Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Seine Majestät der Kaiser von China 
Tschong-luen, assistirendes Mitglied des Ministeriums der auswärtigen Angelegen- 
heiten in Peking, General-Direktor der öffentlichen Vorräthe und Kaiserlichen 
Kommissarius, 
Tschong-hu, Ehren-Unter-Staats-Sekretar, Oberaufseher der drei Häfen des 
Nordens und beigeordneten Kaiserlichen Kommissarius, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und ge- 
höriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Zwischen den contrahirenden Staaten soll dauernder Friede und unwandelbare 
Freundschaft bestehen. Die Unterthanen derselben sollen in den beiderseitigen Staaten 
vollen Schutz für Person und Eigenthum genießen. 
Artikel 2. 
Seine Majestät der König von Preußen kann, wenn er es für gut befindet, 
einen diplomatischen Agenten bei dem Hofe von Peking accreditiren, und Seine 
Majestät der Kaiser von China kann in gleicher Weise, wenn er es für gut be- 
findet, einen diplomatischen Agenten für den Hof von Berlin ernennen. 
Dem von Seiner Majestät dem Könige von Preußen ernannten diplomatischen 
Agenten soll gestattet sepn, auch die Vertretung der anderen contrahirenden Deut- 
schen Staaten zu übernehmen, welchen vertragsmäßig das Recht, sich durch eigene 
diplomatische Agenten beim Hofe von Peking vertreten zu lassen, nicht zusteht. 
Seine Majestät der Kaiser von China willigt ein, daß der von Sr. Majestät 
dem Könige von Preußen ernannte diplomatische Agent mit seiner Familie und 
seinem Haushalte dauernd in der Hauptstadt wohnen, oder dieselbe gelegentlich be- 
suchen darf, je nach der Wahl der Preußischen Regierung. 
Artikel 3. 
Die diplomatischen Agenten Preußens und China's sollen gegenseitig am Orte 
ihres Aufenthaltes die Vorrechte und Freiheiten genießen, welche das Völkerrecht 
ihnen gewährt. Ihre Person, ihre Familie, ihr Haus und ihre Correspondenz. 
sollen unverletzlich seyhn. Sie sollen in der Wahl und Anstellung ihrer Beamten, 
Couriere, Dollmetscher, Diener u. s. w. nicht beschränkt werden. 
Alle Arten von Kosten, welche die diplomatischen Missionen verursachen, 
werden von ihren respektiven Regierungen getragen werden. 
Die Chinesischen Behörden werden Alles thun, um dem Preußischen diplomati- 
schen Agenten, wenn er nach der Hauptstadt kommt, um daselbst seinen Wohnsitz 
aufzuschlagen, beim Miethen eines passenden Hauses und sonstiger Räumlichkeiten 
behülflich zu seyn. 
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