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Artikel 4.
Die contrahirenden Deutschen Staaten sollen das Recht haben, einen General-
Consul und für jeden offenen Hafen oder jede dergleichen Stadt in China, für
welche ihre Handelsinteressen es erheischen, einen Consul, Vice-Consul oder Consular-
Agenten zu ernennen.
Diese Beamten sollen mit der gebührenden Achtung von den Chinesischen
Behörden behandelt werden und dieselben Privilegien und Vorrechte genießen, wie
die Consular-Beamten der meistbegünstigten Nation.
Im Falle der Abwesenheit eines Deutschen Consular-Beamten sollen die Unter-
thanen der contrahirenden Deutschen Staaten die Befugniß haben, sich an den
Consul einer befreundeten Macht, oder im Nothfalle auch an den Zoll-Direktor zu
wenden, welcher es sich angelegen lassen seyn soll, denselben die Vortheile dieses
Vertrages zu sichern.
Artikel 5.
Alle dienstlichen, von den diplomatischen Agenten Seiner Majestät des Königs
von Preußen oder von den Consular-Beamten der contrahirenden Deutschen Staaten,
an die Chinesischen Behörden gerichteten Mittheilungen sollen Deutsch geschrieben
werden. Bis auf Weiteres sollen sie von einer Chinesischen Uebersetzung begleitet
seyn, aber unter der gegenseitigen Uebereinkunft, daß, im Falle eine Verschiedenheit
in der Bedeutung des Deutschen und Chinesischen Textes vorkommen sollte, die
Deutschen Regierungen den im Deutschen Text ausgedrückten Sinn als den rich-
tigen ansehen werden.
Desgleichen sollen die amtlichen Mittheilungen Chinesischer Behörden an den
Gesandten Preußens oder die Consuln der contrahirenden Deutschen Staaten Chi-
nesisch geschrieben werden, und wird dieser Text für die Chinesischen Behörden als
der richtige gelten. Man ist übereingekommen, daß die Uebersetzungen niemals als
beweisend angesehen werden sollen.
Was den gegenwärtigen Vertrag anbetrifft, so wird derselbe, um jede spätere
Discussion zu vermeiden, und mit Rücksicht darauf, daß die Französische Sprache
unter allen Diplomaten Europa's bekannt ist, in Deutscher, Chinesischer und Fran-
zösischer Sprache ausgefertigt werden. Alle diese Ausfertigungen haben denselben
Sinn und dieselbe Bedeutung, aber der Französische Text wird als der Urtext
des Vertrages angesehen werden, dergestalt, daß, wenn eine verschiedene Auslegung
des Deutschen und Chinesischen Vertrages irgendwo stattfinden sollte, die Französische
Ausfertigung entscheidend seyn soll.
Artikel 6.
In den Häfen und Städten: Canton, Swatau (Tschau-Tschau), Amoi, Fut-