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schau, Ningpo, Schanghai, Tongtschau, Tientsin, Niutschwang, Tschin-Kiang, Kiu-
Kiang, Hangkau, ferner Kiongtschau auf der Insel Hainan und Tai-wan und
Tam-sui auf der Insel Formosa — ist es den Unterthauen der contrahirenden
Deutschen Staaten erlaubt, sich mit ihren Familien niederzulassen, frei zu bewegen,
und Handel oder Industrie zu treiben. Sie können zwischen denselben nach Be-
lieben mit ihren Fahrzeugen und Waaren hin= und herfahren, daselbst Häuser
kaufen, miethen oder vermiethen, Land pachten oder verpachten, und Kirchen, Kirch-
höfe und Hospitäler anlegen.
Artikel 7.
Handelsschiffe eines der contrahirenden Deutschen Staaten sind nicht berechtigt,
nach anderen Häfen zu fahren, als solchen, die in diesem Vertrage für offen er-
klärt worden sind. Sie sollen nicht gesetzwidrig andere Häfen anlaufen, oder heim-
lichen Handel längs der Küste treiben. Schiffe, welche in Zuwiderhandlung gegen
diese Bestimmung betroffen werden, sollen mit ihrer Ladung der Confiscation durch
die Chinesische Regierung unterliegen.
Artikel 8.
Unterthanen der Deutschen contrahirenden Staaten können auf eine Entfernung
von hundert (100) li und auf einen Zeitraum von nicht mehr als fünf (5) Tagen
in die Nachbarschaft der dem Handel offenen Häfen Ausflüge machen.
Diejenigen, welche sich in das Innere des Landes zu begeben wünschen, müssen
mit Pässen versehen seyn, die von den diplomatischen oder Consular-Behörden aus-
gestellt und von der Chinesischen Local-Behörde visirt sind. Diese Pässe müssen
auf Verlangen vorgezeigt werden.
Wenn Reisende oder Kaufleute, welche einem der contrahirenden Deutschen
Staaten angehören, ihre Pässe verlieren sollten, so soll es den Chinesischen Be-
hörden freistehen, dieselben zurückzuhalten, bis sie sich neue Pässe haben verschaffen
können, oder sie auf das nächste Consulat führen zu lassen, ohne sie jedoch schlecht
zu behandeln oder zu gestatten, daß sie schlecht behandelt werden.
Dabei ist wohl verstanden, daß nach denjenigen Orten, welche von den Re-
bellen besetzt sind, nicht eher Pässe ausgestellt werden sollen, als bis in denselben
der Friede wieder hergestellt ist.
Artikel 9.
Es soll den Unterthanen der contrahirenden Deutschen Staaten gestattet seyn,
Compradors, Dollmetscher, Schreiber, Arbeiter, Schiffsleute und Diener aus allen
Theilen China's gegen eine entsprechende, durch Uebereinkunft beider Theile festzu-
stellende Bergütigung, in Dienst zu nehmen, und ebenso Boote zum Personen= oder