Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Wenn durch Schuld des Kapitains dieser Vorschrift binnen achtundvierzig 
(48) Stunden nicht nachgekommen ist, so soll derselbe einer Strafe von fünfzig 
(50) Piaster für jeden Tag Verzögerung unterliegen; der Totalbetrag der Strafe 
soll jedoch zweihundert (200) Piaster nicht übersteigen. 
Gleich nach Empfang der erwähnten Note wird der Zoll-Inspektor einen 
Erlaubnißschein zum Oeffnen des Schiffsraumes ertheilen. 
Sollte der Kapitain zu dieser Oeffnung schreiten und mit dem Ausladen be- 
ginnen, bevor er die Erlanbniß dazu erhalten hat, so soll er zu einer Geldstrafe 
bis zum Betrage von fünfhundert (500) Piaster verurtheilt werden können, und 
die ausgeladenen Waaren sollen confiscirt werden können. 
Artikel 14. 
So oft ein Kaufmann, welcher einem der contrahirenden Deutschen Staaten 
angehört, Waaren zu landen oder zu verschiffen hat, soll er die Erlaubniß dazu 
bei dem Zoll-Inspektor nachsuchen. Waaren, welche ohne eine solche Erlaubniß 
gelandet oder verschifft werden, unterliegen der Confiscation. 
Artikel 15. 
Die Unterthanen der contrahirenden Deutschen Staaten sollen von allen Waaren, 
welche sie in die dem fremden Handel geöffneten Häfen ein= und aus denselben 
ausführen, diejenigen Zölle bezahlen, welche in dem dem gegenwärtigen Vertrage 
beigefügten Tarife verzeichnet sind; aber in keinem Falle soll man von ihnen mehr 
oder andere Abgaben verlangen, als jetzt oder in Zukunft von den Unterthanen der 
meistbegünstigten Nation verlangt werden. 
Die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Handelsbestimmungen sollen als 
integrirender Theil dieses Vertrages und deshalb als bindend für die hohen con- 
trahirenden Theile angesehen werden. 
Artikel 16. 
Was die Artikel anbetrifft, welche nach dem Tarife einer Abgabe ad valorem 
unterliegen, so soll, wenn der Deutsche Kaufmann mit dem Chinesischen Beamten 
sich über den Werth nicht einigen kann, jede Partei zwei oder drei Kaufleute zu- 
ziehen, welche die Waare untersuchen sollen. Der höchste Preis, zu welchem einer 
dieser Kaufleute sie zu kaufen Willens wäre, soll als der Werth derselben ange- 
nommen werden. 
Artikel 17. 
Die Zölle werden nach dem Netto-Gewichte erhoben werden, es wird also die 
Tara in Abzug kommen. Wenn der Deutsche Kaufmann sich mit dem Chinesischen 
Beamten über die Bestimmung der Tara nicht einigen kann, so soll jede Partei
	        
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