Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

80 
eine gewisse Anzahl von Kisten und Ballen unter den Kolli, welche Gegenstand 
des Streites sind, wählen. Diese werden erst im Ganzen gewogen, und dann 
wird die Tara festgestellt. Die Durchschnitts-Tara der so gewogenen Kolli soll 
als Tara für alle übrigen gelten. 
Artikel 18. 
Wenn sich im Laufe der Verifikation über andere Punkte ein Streit erhebt, 
der nicht sofort geschlichtet werden kann, so soll der Deutsche Kaufmann die Ver- 
mittelung des Consular-Beamten in Anspruch nehmen können. Dieser wird den 
Gegenstand der Meinungsverschiedenheit sofort zur Kenntniß des Zoll-Inspektors 
bringen, und beide werden sich bemühen, eine Ausgleichung herbeizuführen. Das 
Ansuchen an den Consul muß aber binnen vierundzwanzig (24) Stunden geschehen, 
sonst wird demselben keine weitere Folge gegeben werden. 
So lange der Streit nicht entschieden ist, wird der Zoll-Inspektor den Gegen- 
stand desselben nicht buchen, um auf diese Weise der gründlichen Untersuchung und 
Schlichtung der Angelegenheit nicht vorzugreifen. 
Artikel 19. 
Für alle eingeführten Waaren, welche eine Beschädigung erlitten haben sollten, 
wird eine der Beschädigung angemessene Zollermäßigung eintreten. Diese Er- 
mäßigung wird der Billigkeit gemäß normirt werden; erheben sich aber Streitig- 
keiten, so sollen dieselben auf dieselbe Weise zum Ende geführt werden, als solches 
im Artikel 16 für die mit einer ad valorem-Abgabe belasteten Waaren vorge- 
schrieben ist. 
Artikel 20. 
Jedes in einem Chinesischen Hafen eingelaufene Schiff eines der contrahi- 
renden Deutschen Staaten kann, wenn der Schiffsraum noch nicht geöffnet ist, 
binnen achtundvierzig (48) Stunden nach seiner Ankunft denselben verlassen und 
sich in einen andern Hafen begeben, ohne Tonnengelder oder Zölle zu bezahlen 
oder der Entrichtung irgend einer anderen Abgabe zu unterliegen. Nach Ablauf 
der achtundvierzig (48) Stunden müssen die Tonnengelder entrichtet werden. 
Artikel 21. 
Die Eingangszölle sind beim Landen der Güter und die Ausgangszölle 
beim Verschiffen derselben fällig. Wenn die Tonnengelder und Zölle, welche vom 
Schiffe und der Ladung zu zahlen sind, vollständig berichtigt sind, soll der Zoll- 
Inspektor eine General-Quittung darüber ausstellen, auf deren Vorzeigung der 
Consular-Beamte dem Kapitain seine Schiffspapiere zurückgeben und ihm erlauben 
wird, unter Segel zu gehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.