Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

Uegierungs- Platt 
Großherzogehnm 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 12. Weimar. 30. Mai 1863. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem von den Staatsregierungen des Großherzogthumes Sachsen-Weimar- 
Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt, des Fürstenthumes Schwarz- 
burg-Sondershausen und des Fürstenthumes Reuß jüngerer Linie behufs des Bei- 
tritts der letzteren zu den Verträgen, welche zwischen den drei erstgenannten 
Staatsregierungen wegen Errichtung eines gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes 
am 23. März bezüglich am 9. und 15. April 1850 und wegen Erneuerung 
bezüglich Abänderung dieses Vertrages am 19. November bezüglich am 12. und 
22. December 1859 vereinbart worden sind, ein Vertrag algeschlossen worden ist: 
so wird derselbe nach allseitig erfolgter höchster Genehmigung auf Befehl Seiner 
Königlichen Hoheit des Großherzogs hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 29. April 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses Departement der Justiz 
und der auswärtigen Angelegenheiten. und des Cultus. 
von Watzdorf. von Wintzingerode. 
Nachdem von den Staatsregierungen des Großherzogthumes Sachsen-Weimar- 
Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt, des Fürstenthumes Schwarz- 
burg-Sondershausen und des Fürstenthumes Reuß jüngerer Linie behufs des Beitritts 
der letzteren zu den Verträgen, welche zwischen den drei erstgenannten Staatsregie- 
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