Uegierungs- Platt
Großherzogehnm
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 12. Weimar. 30. Mai 1863.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem von den Staatsregierungen des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-
Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt, des Fürstenthumes Schwarz-
burg-Sondershausen und des Fürstenthumes Reuß jüngerer Linie behufs des Bei-
tritts der letzteren zu den Verträgen, welche zwischen den drei erstgenannten
Staatsregierungen wegen Errichtung eines gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes
am 23. März bezüglich am 9. und 15. April 1850 und wegen Erneuerung
bezüglich Abänderung dieses Vertrages am 19. November bezüglich am 12. und
22. December 1859 vereinbart worden sind, ein Vertrag algeschlossen worden ist:
so wird derselbe nach allseitig erfolgter höchster Genehmigung auf Befehl Seiner
Königlichen Hoheit des Großherzogs hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 29. April 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses Departement der Justiz
und der auswärtigen Angelegenheiten. und des Cultus.
von Watzdorf. von Wintzingerode.
Nachdem von den Staatsregierungen des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-
Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt, des Fürstenthumes Schwarz-
burg-Sondershausen und des Fürstenthumes Reuß jüngerer Linie behufs des Beitritts
der letzteren zu den Verträgen, welche zwischen den drei erstgenannten Staatsregie-
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