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8. 8.
Besondere Bestimmungen für die Würderung von Immobilien überhaupt: also
sowohl zum Zwecke der Verpfändung als zu einem anderen Iwecke.
(§. 6 Ziffer I. und II.)
So oft von den verpflichteten Taxatoren entweder Seiten der Behörde oder
des Grunbbesitzers selbst eine Grundstückswürderung erfordert wird, haben sich die-
selben zunächst und vor allen Dingen von dem Zwecke der begehrten Schätzung
zu unterrichten und diesen auf dem Taxations-Scheine mit anzugeben (also die
Worte „zum Behufe der“ durch den Zusatz „Verpfändung“ oder „Veräußerung“ zu
ergänzen).
Um hiernächst zu der jederzeit mit thunlichster Beschleunigung vorzunehmenden
Würderung sich genügend weiter vorzubereiten, müssen die Taxatoren nicht bloß mit
der, vorher ihnen zuzustellenden katastermäßigen Beschreibung der abzuschätzenden
Grundstücke genau sich bekannt machen, sondern auch durch Einsichtsnahme der, den
Besitzern abzufordernden Erwerbs-Dokumente, Quittungs-Bücher u. s. w. von den
Abgaben und Dienstbarkeiten, welche auf den zu würdernden Gegenständen haften,
vollständige Kenntniß zu erlangen suchen. Hiernächst ist die Schätzung selbst —
bei welcher in keinem Falle weniger als zwei und mehr als drei Taxatoren
mitzuwirken haben — vorzunehmen und zwar in der Regel nach unmittelbarer
Besichtigung der zu würdernden Immobilien an Drt und Stelle.
Nur dann darf eine solche Besichtigung ausnahmsweise unterbleiben, wenn die
zu schätzenden Gegenstände nach allen ihren Verhältnissen den Taxatoren aus eige-
ner Anschauung schon hinlänglich bekannt sind.
Es ist aber in jedem Zeugnisse anzugeben, ob die Würderung in der einen
oder anderen Weise vorgenommen worden ist und es sind daher die Worte der
Würderungsscheine „auf dem Grunde " durch den Zusatz: „einer zu diesem
Zwecke vorgenommenen Besichtigung“ oder: „dhinlänglicher Kenntniß aus eigener
Anschauung“ zu vervollständigen.
Einzeln besteuerte, auch sonst zu einem geschlossenen Guts-Komplex, z. B. zu
einer Hufe, einem Viertel, einem Nösel Landes u. s. w. überall nicht gehörige
(sogenannte ledige oder walzende) Grundstücke sind jederzeit einzeln zu würdern
und es ist der Taxwerth jedes solchen Grundstückes stets besonders anzugeben.
Gebundene Güter hingegen — sobald es sich bei ihnen nicht von einer Zer-
gliederung oder von Abtrennung eines oder mehrer Grundstücke handelt — sind