116
theilt hatte, nach erklärter Zustimmung der Großherzoglich Sächsischen, der Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen und der Herzoglich Sachsen -Coburg-Gothaschen Regierung,
vereinbart worden.
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium die unter I, II, III erwähn-
ten Verträge, soweit es nicht schon geschehen, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
bringt, macht dasselbe zugleich im Einverständnisse mit den betheiligten Herzoglich
Sächsischen Regierungen, nachträglich darauf aufmerksam, daß zu dem unterm
16. Oktober 1855 zwischen der Großherzoglich Sächsischen, der Herzoglich Sachsen-
Meiningenschen und der Herzoglich Sachsen -Coburg-Gothaschen Regierung abge-
schlossenen Vertrage über den Bau und Betrieb der Werrabahn nebst Zweigbahn
— Regierungs-Blatt von 1856 Seite 2 bis 4 — gleichzeitig mit dem letzteren
einige Separat-Artikel vereinbart worden sind, von welchen der Artikel 6 folgende
Bestimmung enthält:
„Tritt eine Kündigung des zwischen der Dircktion der Thüringischen Eisen-
bahngesellschaft und dem Verwaltungsrathe der Werrabahngesellschaft ab-
zuschließenden Vertrages ein (§. 19 der Vertragsanlage OC), so werden die
kontrahirenden drei hohen Regierungen unverzüglich diejenigen Abänderungen
und Zusätze zu dem Statute der Werrabahngesellschaft veranlassen, welche
mit der Selbstübernahme des Betriebes der Bahn von Seite der Gesell-
schaft im nothwendigen Zusammenhange stehen. Es wird hierbei insbeson-
dere darauf Rücksicht genommen werden, in der dann zu bildenden Direktion
der Werrabahn-Gesellschaft einer jeden der kontrahirenden drei hohen Re-
gierungen ihren Einfluß auf die Beaufsichtigung und Führung des Unter-
nehmens nach gleichem Verhältnisse zu sichern, welches gemäß dem jetzt
vereinbarten Statute eintritt.“
Weimar am 2. November 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
Beilage A.
Um die Ausführung der beiden Bahnstrecken zwischen Lichtenfels und der Lan-
desgrenze gegen Coburg, dann von der Grenze bis zur Stadt Coburg nach Vor-
schrift des Bayerschen Gesetzes vom 1. Juli 1856, sowie auf Grundlage des
bezüglichen Staatsvertrages vom 24. September 1852 zu bewerkstelligen und zu