Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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1) diese Strecke muß ebenfalls bis zum 1. August 1859 in vollkommen be- 
triebsfähigem Zustande hergestellt und vollendet werden; 
2) die Bestimmungen des Artikel 6 des Staatsvertrages vom 24. September 
1852 gelten gleichmäßig für diese Strecke; 
3) der detaillirte Bauplan ist von der Werra-Eisenbahngesellschaft anzufertigen 
und der Königlich Baperschen Regierung zur Genehmigung vorzulegen; 
4) der Königlich Bayerschen Regierung steht die Befugniß zu, den Bau dieser 
Strecke durch einen hiezu beauftragten Techniker kontroliren zu lassen; 
5) die Königlich Bayersche Regierung vergütet der Aktien-Gesellschaft die Bau- 
kosten dieser Strecke bis zum Betrage von 1,500,000 Gulden in Raten 
von 100,000 bis 150,000 Gulden in der Art, daß die treffenden Raten 
nach erfolgter Anzeige binnen 8 Tagen baar verabfolgt werden, sobald von 
der Gesellschaft der Nachweis beigebracht wird, daß sie die entsprechende 
Summe auf den Bau verwendet habe. 
Ueber die nähere Bestimmung der Form dieses Nachweises wird bei 
Beginn des Baues die Königlich Bapersche Regierung sich mit rem Ver- 
waltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft benehmen. 
6) Sollte die wirkliche Bausumme den Betrag von 1,500,000 Gulden über- 
steigen, so ist die Königlich Bayersche Regierung zu keiner Vergütung über 
diesen Betrag verpflichtet. 
Artikel VI. 
Der Betrieb auf dieser Bahnstrecke wird von der Königlich Bayerschen Re- 
gierung ebenfalls an die Werrabahn-Gesellschaft pachtweise überlassen. 
Dieselbe entrichtet hiefür in halbjährigen Raten einen jährlichen Pachtschilling, 
welcher 4 Prozent der von der Königlich Bayerschen Regierung wirklich veraus- 
gabten Bausumme betragen soll. 
Die Zinsen, welche an dem Bau-Kapital während der Banzeit erlaufen, 
werden dem Bau-Kapital, sowohl bezüglich dieser Linie, als auch der Bahnstrecke 
von Lichtenfels bis zur Grenze und zwar in dem Ansatze von 4½ Prozent ein- 
gerechnet. Dagegen werden an dem Bau-Kapital für die Strecke im Herzoglich 
Sachsischen Gebiete diejenigen Beträge rücksichtlich der Verzinsung in Abzug gebracht, 
welche durch die im folgenden Artikel stipulirte Annuität hiervon bereits abbezahlt 
worden sind. 
Artikel VII. 
Die Werrabahn-Gesellschaft entrichtet außerdem an die Bayersche Staats- 
regierung für die Strecke von der Grenze bis zur Stadt Coburg zur allmähligen
	        
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