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Amortisirung des Bau-Kapitals eine Annuität, welche wenigstens in einem Pro-
zente des ursprünglichen Betrages jenes Kapitals, und in demjenigen Rentenbetrage
bestehen soll, welcher in Folge der Zahlung dieses Einen Prozentes vom 1. August
1860 an in jedem folgenden Jahre gegen die frühere vierprozentige Rentenzahlung
erübrigt wird.
Diese Zahlung ist jedesmal nach Ablauf eines Betriebsjahres zu leisten.
Der Gesellschaft steht es frei, auch höhere Raten in runden Summen beliebig
zu entrichten.
Artikel VIII.
Die Bayersche Staatsregierung verbleibt so lange alleinige Eigenthümerin der
Bahnstrecke von der Grenze bis Coburg, bis durch die im Art. 7 stipulirten Annui-
täten das gesammte von ihr ausgelegte Bau-Kapital für diese Strecke vollständig
heimgezahlt ist.
Nach erfolgter Heimzahlung tritt die Werrabahn-Gesellschaft in das Eigen-
thum dieser Bahnstrecke ein, und es findet selbstverständlich von diesem Augenblicke
an keine Zahlung eines Pachtschillings für diese Strecke mehr Statt.
Artikel IX.
Für die richtige Bezahlung des Pachtschillings von den beiden der Werra-
bahn-Gesellschaft überlassenen Bahnstrecken leistet dieselbe in der Art Gewmährschaft,
daß diese Leistungen aus den paratesten Mitteln der Gesellschaft nach alleinigem
Abzug der laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebs-Kosten und der
Zinsen eines allenfallsigen Prioritäts-Anlehens erfolgen sollen. Eine Zinseu-
oder Dividenden -Zahlung an die Aktionäre darf erst nach erfolgter Abrechnung
dieser Pachtschillinge Statt finden.
Im Falle die Werrabahn-Gesellschaft die in den Artikeln 4 und 6 stipulir-
ten Pachtschillinge oder die nach Art. 7 zu bezahlende Annnität nicht mehr zu ent-
richten vermöchte, oder mit denselben länger als ein Jahr im Rückstande verbliebe,
soll der Königlich Bayerschen Regierung ferner das Recht zustehen, die sämmtlichen
bereits bezahlten Annuitäten als verfallen zu erklären und den Betrieb der Bahn-
strecke von Lichtenfels bis Coburg selbst zu übernehmen.
Artikel X.
Die Werrabahn-Gesellschaft ist verpflichtet, die ihr zum Betriebe überlassenen
Bahnstrecken während der ihr zugestandenen Pachtzeit ordnungsmäßig in betriebs-
fähigem Zustande zu unterhalten und alle Reparaturen derselben zu tragen.
Nur diejenigen Herstellungskosten auf der Strecke von Lichtenfels bis zur
Grenze sollen von der Königlich Bayerschen Regierung übernommen werden, welche