Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Amortisirung des Bau-Kapitals eine Annuität, welche wenigstens in einem Pro- 
zente des ursprünglichen Betrages jenes Kapitals, und in demjenigen Rentenbetrage 
bestehen soll, welcher in Folge der Zahlung dieses Einen Prozentes vom 1. August 
1860 an in jedem folgenden Jahre gegen die frühere vierprozentige Rentenzahlung 
erübrigt wird. 
Diese Zahlung ist jedesmal nach Ablauf eines Betriebsjahres zu leisten. 
Der Gesellschaft steht es frei, auch höhere Raten in runden Summen beliebig 
zu entrichten. 
Artikel VIII. 
Die Bayersche Staatsregierung verbleibt so lange alleinige Eigenthümerin der 
Bahnstrecke von der Grenze bis Coburg, bis durch die im Art. 7 stipulirten Annui- 
täten das gesammte von ihr ausgelegte Bau-Kapital für diese Strecke vollständig 
heimgezahlt ist. 
Nach erfolgter Heimzahlung tritt die Werrabahn-Gesellschaft in das Eigen- 
thum dieser Bahnstrecke ein, und es findet selbstverständlich von diesem Augenblicke 
an keine Zahlung eines Pachtschillings für diese Strecke mehr Statt. 
Artikel IX. 
Für die richtige Bezahlung des Pachtschillings von den beiden der Werra- 
bahn-Gesellschaft überlassenen Bahnstrecken leistet dieselbe in der Art Gewmährschaft, 
daß diese Leistungen aus den paratesten Mitteln der Gesellschaft nach alleinigem 
Abzug der laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebs-Kosten und der 
Zinsen eines allenfallsigen Prioritäts-Anlehens erfolgen sollen. Eine Zinseu- 
oder Dividenden -Zahlung an die Aktionäre darf erst nach erfolgter Abrechnung 
dieser Pachtschillinge Statt finden. 
Im Falle die Werrabahn-Gesellschaft die in den Artikeln 4 und 6 stipulir- 
ten Pachtschillinge oder die nach Art. 7 zu bezahlende Annnität nicht mehr zu ent- 
richten vermöchte, oder mit denselben länger als ein Jahr im Rückstande verbliebe, 
soll der Königlich Bayerschen Regierung ferner das Recht zustehen, die sämmtlichen 
bereits bezahlten Annuitäten als verfallen zu erklären und den Betrieb der Bahn- 
strecke von Lichtenfels bis Coburg selbst zu übernehmen. 
Artikel X. 
Die Werrabahn-Gesellschaft ist verpflichtet, die ihr zum Betriebe überlassenen 
Bahnstrecken während der ihr zugestandenen Pachtzeit ordnungsmäßig in betriebs- 
fähigem Zustande zu unterhalten und alle Reparaturen derselben zu tragen. 
Nur diejenigen Herstellungskosten auf der Strecke von Lichtenfels bis zur 
Grenze sollen von der Königlich Bayerschen Regierung übernommen werden, welche
	        
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