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entweder durch eine erweislich fehlerhafte Bauanlage oder durch außerordentliche
Ereignisse (vis major) veranlaßt werden.
Artikel XI.
Die Gesellschaft unterwirft sich bezüglich der Strecke von Lichtenfels bis zur
Grenze den in Bayern gültigen Vorschriften über den Betrieb von Privat-Eisen-
bahnen.
Artikel XII.
Da nach den dermaligen Verhältnissen die Anlage einer Wechsel-Station in
Coburg nicht mehr erforderlich scheint, so treten die dießfallsigen Bestimmungen
der Artikel 12—20 des Staatsvertrages vom 24. September 1852 außer Kraft.
Der Bahnhof in Coburg soll daher lediglich nach den lokalen Bedürfnissen
der Stadt Coburg und mit Rücksicht auf den Verkehr der Zweigbahn nach Sonne-
berg bemessen, und der dießfallsige Bauplan der Königlich Bayerschen Regierung
zur Zustimmung oder allenfallsiger Erinnerung vorgelegt werden.
Da über die Wahl des Platzes für diesen Bahnhof bereits eine Verständi-
gung zwischen der Herzoglich Sachsen-Coburgschen Regierung und der Werrabahn-
Gesellschaft erzielt ist, so wird auch von Königlich Baperscher Seite nicht ferner
mehr auf der Anlage dieses Bahnhofes bei dem sogenannten Anger bestanden,
sondern die Verlegung desselben in die sogenannte Lossau genehmigt werden.
Artikel XIII.
Sollte der Betrieb der Werraeisenbahn von Eisenach bis Lichtenfels mit
Einschluß der Zweigbahn von Coburg nach Sonneberg nach Ablauf von 10 Jahren
einen jährlichen Reinertrag von 5 Prozent des Anlage-Kapitals oder mehr gewähren,
so verspricht die Werra-Eisenbahngesellschaft von diesem Zeitpunkte an und in so
lange ein so hoher Reinertrag sich herausstellen wird, der Königlich Bayerschen
Staatsregierung Statt der bedungenen vierprozentigen Rente eine vier und einhalb-
prozentige Rente des aufgewendeten Bau-Kapitals nach dessen jeweiligem Bestande
zu gewähren und auszubezahlen. Eine weitere Abgabe irgend einer Art soll von
der Königlich Bayerschen Regierung der Werra-Eisenbahngesellschaft nicht angeson-
nen werden.
Artikel XIV.
Als Reinertrag der Werraeisenbahn sollen die Einnahmeüberschüfse ange-
sehen werden, welche nach Abzug der laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungs= und
Betriebs-Kosten, sowie der Zinsen der Schuld-Kapitale und des zum Reserve-
Fond fließenden, in einem halben Prozente des Anlage-Kapitals bestehenden Betra-
ges sich herausstellen.