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24 des Staatsvertrages vom 24. September 1852 und Separat-Artikel 5 hiezu
enthaltene Bestimmung nicht in Anspruch nehmen.
Artikel XVIII.
Im Uebrigen verbleiben die durch den Staatsvertrag vom 24. September
1852 getroffenen Bestimmungen, soweit solche nicht ausdrücklich aufgehoben oder
abgeändert worden sind, in Anwendung.
Artikel XIX.
Im Falle vor Ablauf von 40 Jahren vom 1. August 1859 an gerechnet,
eine Auflösung der Aktien-Gesellschaft für die Werraeisenbahn aus irgend einem
Grunde eintreten sollte, steht es der Königlich Bayerschen Regierung zu, ihre dieß-
fallsigen Ansprüche in der ihr angemessen scheinenden Weise geltend zu machen.
Beilage B.
Nachtrag
zu dem Vertrage zwischen der Direktion der Thüringischen Eisen-
bahngesellschaft und dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahn-
gesellschaft vom 28. Januar 1856 über den Bau, den Betrieb und
die Unterhaltung der Werraeisenbahn nebst Zweigbahn.
Für den Fall, daß der Vertrag, welcher unter dem 17. Februar 1857
zwischen dem Königlich Bayerschen Staats-Ministerium und einer Deputation des
Verwaltungsrathes der Werra-Eisenbahngesellschaft über den Bau und Betrieb der
Bahnstrecke von Lichtenfels bis Coburg in München verabredet worden ist, wie die
Beilage A denselben enthält, von der auf den 23. d. M. nach Hildburghausen
einberufenen General-Versammlung der Werra-Eisenbahngesellschaft, ingleichen von
den dabei betheiligten Staatsregierungen des Königreiches Bayern, des Großherzog-
thumes Sachsen-Weimar, des Herzogthumes Sachsen-Meiningen und des Herzog-
thumes Sachsen-Coburg-Gotha genehmigt werden wird, ist zwischen der Direktion
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft, Namens der Thüringischen Eisenbahngesell-
schaft einerseits und dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft, Namens
dieser Gesellschaft andererseits nachträglich zu dem Vertrage vom 28. Januar 1856
folgende Uebereinkunft abgeschlossen worden.