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8. 1.
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft übernimmt die Aus-
führung des Baues der Bahnstrecke von dem Bahnhofe bei Coburg bis zur Kö-
niglich Bayerschen Grenze in der Richtung nach Lichtenfels und zwar bis zu dem
mit der Königlich Bayerschen Regierung noch zu vereinbarenden Anknüpfungspunkt,
die Errichtung der auf dieser Strecke erforderlichen Gebäude, die Anschaffung der
nöthigen Materialien, der Trausport-Mittel und sämmtlicher Bau= und Betriebs-
Utensilien unter Zugrundlegung des von dem Ober-Ingenieur Büchner auszuarbei-
tenden und von dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft, sowie von
der Königlich Bayerschen Staatsregierung und den Staatsregierungen von Sachsen-
Weimar, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha soweit nöthig zu geneh-
migenden speziellen Bauplanes und Kostenanschlages.
Vorausgesetzt, daß diese allseitige Genehmigung spätestens bis zum 1. Juli
d. J. der Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft eröffnet seyn wird, ist
diese Direktion verpflichtet, die eben bezeichnete Bahnstrecke spätestens bis zum
1. August 1859 in der Weise auszuführen, daß diese Strecke längstens an dem
genannten Tage dem Betriebe übergeben werden kann.
Sollte die Königlich Bayersche Staatsregierung die von ihr zu bauende
Eisenbahnstrecke von Lichtenfels bis zur Grenze in der Richtung nach Coburg vor
dem 1. August 1859 vollenden und dem Betriebe übergeben, so verspricht die
Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft sich zu bemühen, denselben früheren
Termin auch rücksichtlich der Strecke von Coburg bis zur Königlich Bayerschen
Grenze einzuhalten, ohne jedoch deshalb eine feste Verpflichtung und Gewähr zu
übernehmen.
Die Frist bis zum 1. August 1859 dagegen muß von der Direktion der
Thüringischen Eisenbahngesellschaft eingehalten werden, es sey denn, daß dieselbe
durch Vorenthaltung der erforderlichen Mittel für den Bau und die Anschaffung
des Betriebs-Materials oder durch andere außer ihrem Einflusse liegende Umstände
an der Erfüllung ihrer Verpflichtung verhindert worden wäre.
§. 2.
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft wird von dem Ver-
waltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft ausschließlich ermächtigt, die zur Her-
stellung der Bahnstrecke von Coburg bis zur Bayerschen Grenze erforderlichen
Grundstücke für die Königlich Bayersche Staatsregierung, auf deren Rechnung der
Bau dieser Strecke ausgeführt wird, zu erwerben und alle zu den im §. 1 ge-
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