124
dachten Zwecken erforderlichen Kauf-, Tausch-, Pacht= und Mieth-Verträge im
Namen jener Staatsregierung zu schließen und genannte Direktion wird deshalb
von der Werra-Eisenbahngesellschaft vertreten und schadlos gehalten.
S. 3.
Ingleichen steht der Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft aus-
schließlich das Recht zu, für Rechnung der Werra-Eisenbahngesellschaft zur Aus-
führung des Baues der Eisenbahnstrecke von Coburg bis zur Königlich Bayerschen
Grenze den Ober-Ingenieur und die demselben untergeordneten Ingenieure anzu-
stellen, sowie das gesammte Bau-Personal zu engagiren und die dießfallsigen Kon-
trakte abzuschließen. Die Direktion verspricht jedoch als Ober-Ingenieur denselben
Ingenieur zu bestellen, welchem von ihr der Bau der Werrabahn von Eisenach
bis Coburg anvertraut worden ist oder künftig anvertraut werden wird.
8. 4.
Die Werra-Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, die zur Herstellung des
Baues der erwähnten Bahnstrecke (§. 1) erforderlichen Geldmittel der Direktion
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft auf ihr Verlangen zur Verfügung zu stellen.
8. 6.
Die Werra-Eisenbahngesellschaft ist befugt, die Ausführung des Baues der
fraglichen Bahnstrecke während der Bauzeit durch einen von ihr anzustellenden In-
genieur und zwar durch denselben Ingeniceur, welcher die Ausführung des Bahn-
baues von Eisenach nach Coburg kontrolirt, kontroliren zu lassen, um sich zu ver-
gewissern, daß der Bau ordnungsmäßig und in Uebereinstimmung mit dem festge-
stellten Bauplane ausgeführt werde.
Auch der Königlich Bayerschen Regierung gesteht die Direktion der Thürin-
gischen Eisenbahngesellschaft die Befugniß zu, den Bau dieser Bahnstrecke durch
einen hierzu beauftragten Techniker kontroliren zu lassen. Dem Verwaltungsrathe
der Werraeisenbahn bleibt es überlassen, den Ingenieur, welcher den Bau der
Bahnstrecke im Besonderen leitet, zu seinen Sitzungen mit berathender Stimme
hinzuzuziehen und nach Befinden auch von dem Ober-Ingenieur der Thüringischen
Eisenbahn Auskunft und Gnutachten zu erfordern.
Ueber die Annahme jedes einzelnen Baustückes sowie der ganzen Bahnstrecke
hat der Verwaltungsrath innerhalb 6 Wochen, von dem Tage der ihm geschehenen
Benachrichtigung hinsichtlich der Vollendung an gerechnet, sich zu erklären. Erfolgt
die Erklärung innerhalb dieses Zeitraumes nicht, so wird die Annahme als erfolgt
betrachtet. «