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zu regeln. Auch die Bestimmung im §. 42 dieses Statuts soll gleichfalls rück-
sichtlich der eben erwähnten beiden Bahnstrecken analoge Anwendung finden.
S. 11.
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, über
sämmtliche Einnahmen und Ausgaben rücksichtlich des Baues der Bahnstrecke von
Coburg bis zur Königlich Baperschen Grenze und des Betriebes dieser Strecke und
der Bahnstrecke von jener Grenze bis Lichtenfels einc vollständige separate Buch-
und Rechnungs-Führung cinzurichten, mit jedem Jahre den Abschluß der Bücher
zu veranlassen und die Bilance nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchfüh-
rung aufzunehmen. Die Kaution der Kassebeamten der Thüringischen Eisenbahn-
gesellschaft, welche wegen der, in Folge des Zutrittes der Werra-Eisenbahngesell-
schaft gesteigerten Verantwortlichkeit der Kassebeamten angemessen erhöhet worden
ist, soll zugleich für die Werra-Eisenbahngesellschaft auch in Beziehung auf die
Bahnstrecken von Coburg bis Lichtenfels haftpflichtig gemacht werden.
Für das einzurichtende Abrechnungsverfahren und überhaupt für die Einrich-
tung des Rechnungs= und Kasse-Wesens bei der Thüringischen Eisenbahnverwaltung
soll derselbe Plan auch rücksichtlich dieser Bahnstrecke analoge Anwendung finden,
welcher zwischen der Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft und dem Ver-
waltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft in Ansehung der Eisenbahn von
Eisenach bis Coburg bereits vereinbart worden ist und künftig weiter vereinbart
werden wird. Sollte in dieser Hinsicht zwischen den beiden Vorständen eine Eini-
gung nicht Statt finden, so wird in einer gemischten Konferenz (. 43 des Sta-
tuts der Werrabahn-Gesellschaft) durch Stimmenmehrheit über die Differenz-
Punkte entschieden.
Der Gegenbuchführer, welcher in Gemäßheit der Bestimmung im §. 11 des
Vertrages vom 28. Jannar 1856 von dem Verwaltungsrathe bei der Hauptkasse
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft angestellt worden ist, oder künftig angestellt
werden wird, soll in gleicher Weise und mit gleichen Befugnissen auch rücksichtlich
der Bahnstrecken von Coburg nach Lichtenfels sein Amt verwalten.
Die jährliche Betriebsrechnung für diese Bahnstrecken ist dem Verwaltungs-
rathe der Werra-Eisenbahngesellschaft auch spätestens am 1. Mai zur Revision
und Ertheilung der Decharge vorzulegen.
8. 12.
Die Auszahlung des der Werra-Eisenbahngesellschaft zukommenden Einnahme-
überschusses in Ansehung der Bahnstrecken von Coburg nach Lichtenfels erfolgt mit