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Abschluß der Jahresrechnung unter Vorbehalt späterer Ausgleichung wegen etwaiger
bei der Revision der Rechnungen gemachten und richtig befundenen Erinnerungen.
8. 13.
Der Werra--Eisenbahngesellschaft steht das Recht zu, über den regelmäßigen
Betrieb der Bahnstrecken von Coburg nach Lichtenfels und deren ordnungsmäßige
Unterhaltung eine Kontrole zu üben und sind die mit dieser Aufsicht beauftragten
Beamten, welche der Verwaltungsrath der Werra-Eisenbahngesellschaft ernennen
wird, berechtigt, von allen Zweigen des Betriebes und der Unterhaltung durch
eigene Anschauung Kenntniß zu nehmen und vorgefundene Mängel dem Verwal-
tungsrathe der Gesellschaft anzuzeigen.
S. 14.
Ueber den Beitrag, welchen die Werra-Eisenbahngesellschaft zu den General-
Verwaltungskosten der Thüringischen Eisenbahngesellschaft in Ansehung der Eisen-
bahnstrecken von Coburg bis Lichtenfels beizutragen hat, wird zwischen der Direktion
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft und dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisen-
bahngesellschaft eine besondere Vereinbarung getroffen. Vereinigen sich beide Theile
nicht, so tritt eine schiedsrichterliche Entscheidung ein (§. 17).
S. 15.
Die Tarife für die Beförderung von Reisenden und von Truppen und für
den Transport von Gepäck, Gütern, Fahrzeugen, Thieren und Gegenständen aller
Art entwirft die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft und holt dazu,
wie zu den Abänderungen der Tarife die Zustimmung des Verwaltungsrathes der
Werra-Eisenbahngesellschaft, ingleichen, was die Eisenbahnstrecke von Coburg bis
zur Königlich Bayerschen Grenze betrifft, die Genehmigung der drei hohen Staats-
regierungen ein.
Was den Betrieb der Eisenbahnstrecke von der Königlich Bayerschen Grenze
bis Lichtenfels anlangt, so hat deshalb die Direktion der Thüringischen Eisenbahn-
gesellschaft die in Bayern gültigen Vorschriften über den Betrieb von Privat-
Eisenbahnen zu befolgen. Bei entstehender Meinungsverschiedenheit der Direktion
und des Verwaltungsrathes über den Betrieb und über die Tarife entscheidet eine
gemischte Konferenz (§. 43 des Statuts der Werrabahn-Gesellschaft) durch Stim-
menmehrheit.
S. 16.
In den besonderen Sitzungen, welche die Direktion der Thüringischen Eisen-