Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Abschluß der Jahresrechnung unter Vorbehalt späterer Ausgleichung wegen etwaiger 
bei der Revision der Rechnungen gemachten und richtig befundenen Erinnerungen. 
8. 13. 
Der Werra--Eisenbahngesellschaft steht das Recht zu, über den regelmäßigen 
Betrieb der Bahnstrecken von Coburg nach Lichtenfels und deren ordnungsmäßige 
Unterhaltung eine Kontrole zu üben und sind die mit dieser Aufsicht beauftragten 
Beamten, welche der Verwaltungsrath der Werra-Eisenbahngesellschaft ernennen 
wird, berechtigt, von allen Zweigen des Betriebes und der Unterhaltung durch 
eigene Anschauung Kenntniß zu nehmen und vorgefundene Mängel dem Verwal- 
tungsrathe der Gesellschaft anzuzeigen. 
S. 14. 
Ueber den Beitrag, welchen die Werra-Eisenbahngesellschaft zu den General- 
Verwaltungskosten der Thüringischen Eisenbahngesellschaft in Ansehung der Eisen- 
bahnstrecken von Coburg bis Lichtenfels beizutragen hat, wird zwischen der Direktion 
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft und dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisen- 
bahngesellschaft eine besondere Vereinbarung getroffen. Vereinigen sich beide Theile 
nicht, so tritt eine schiedsrichterliche Entscheidung ein (§. 17). 
S. 15. 
Die Tarife für die Beförderung von Reisenden und von Truppen und für 
den Transport von Gepäck, Gütern, Fahrzeugen, Thieren und Gegenständen aller 
Art entwirft die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft und holt dazu, 
wie zu den Abänderungen der Tarife die Zustimmung des Verwaltungsrathes der 
Werra-Eisenbahngesellschaft, ingleichen, was die Eisenbahnstrecke von Coburg bis 
zur Königlich Bayerschen Grenze betrifft, die Genehmigung der drei hohen Staats- 
regierungen ein. 
Was den Betrieb der Eisenbahnstrecke von der Königlich Bayerschen Grenze 
bis Lichtenfels anlangt, so hat deshalb die Direktion der Thüringischen Eisenbahn- 
gesellschaft die in Bayern gültigen Vorschriften über den Betrieb von Privat- 
Eisenbahnen zu befolgen. Bei entstehender Meinungsverschiedenheit der Direktion 
und des Verwaltungsrathes über den Betrieb und über die Tarife entscheidet eine 
gemischte Konferenz (§. 43 des Statuts der Werrabahn-Gesellschaft) durch Stim- 
menmehrheit. 
S. 16. 
In den besonderen Sitzungen, welche die Direktion der Thüringischen Eisen-
	        
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