Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

130 
8. 21. 
Sobald der im Eingange des gegenwärtigen Vertrages vorausgesetzte Fall 
eingetreten seyn wird und der Verwaltungsrath der Werra-Eisenbahngesellschaft 
die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft hiervon schriftlich in Kenntniß 
gesetzt haben wird, was zum Nachweise jenes Eintrittes ausreichen soll, wird der 
gegenwärtige Vertrag ohne Weiteres als definitiv abgeschlossen und beide Theile 
bindend erachtet, ohne daß es einer weiteren Erklärungsauswechselung bedarf. 
Erfurt am 13. März 1857. 
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft. 
v. Keller. D. K. Batsch. H. Credner. Herrmann. K. G. Hase. 
Chr. Ed. Eichel. 
Meiningen am 23. März 1857. 
Der Verwaltungerath der Werra-Eisenbahngesellschaft. 
Fr. v. Uttenhoven. E. Wagner. E. Thon. Schwendler. D. Burckhardt. 
Aug. Roese. Jul. Hoffmann. Oberländer. J. P. M. Forckel. 
Riemann. Joh. Cho. Lindner. Francke. 
Beilage C. 
Zwischen der Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft mit Genehmi- 
gung ihres Verwaltungsrathes einerseits und dem Verwaltungsrathe der Werra- 
Eisenbahngesellschaft mit Zustimmung der General-Versammlung derselben und der 
Genehmigung der hohen Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen 
und Sachsen -Coburg-Gotha andererseits ist die Uebereinkunft getroffen worden, 
daß die zwischen ihnen bestehenden Verträge vom 28. Januar 1856 und #½-März 
1857, welche die Leitung und Verwaltung des Baues und Betriebes der Werra- 
eisenbahn mit der Zweigbahn von Coburg nach Sonneberg und der Bahnstrecke 
von Coburg nach Lichtenfels betreffen und mit dem Schlusse des Jahres 1865 
ablaufen, auf weitere Fünf Jahre, nämlich vom 1. Januar 1866 bis zum letzten 
Dezember 1870 mit folgenden unter denselben vereinbarten Abänderungen und 
Zusätzen fortbestehen sollen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.