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8. 21.
Sobald der im Eingange des gegenwärtigen Vertrages vorausgesetzte Fall
eingetreten seyn wird und der Verwaltungsrath der Werra-Eisenbahngesellschaft
die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft hiervon schriftlich in Kenntniß
gesetzt haben wird, was zum Nachweise jenes Eintrittes ausreichen soll, wird der
gegenwärtige Vertrag ohne Weiteres als definitiv abgeschlossen und beide Theile
bindend erachtet, ohne daß es einer weiteren Erklärungsauswechselung bedarf.
Erfurt am 13. März 1857.
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft.
v. Keller. D. K. Batsch. H. Credner. Herrmann. K. G. Hase.
Chr. Ed. Eichel.
Meiningen am 23. März 1857.
Der Verwaltungerath der Werra-Eisenbahngesellschaft.
Fr. v. Uttenhoven. E. Wagner. E. Thon. Schwendler. D. Burckhardt.
Aug. Roese. Jul. Hoffmann. Oberländer. J. P. M. Forckel.
Riemann. Joh. Cho. Lindner. Francke.
Beilage C.
Zwischen der Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft mit Genehmi-
gung ihres Verwaltungsrathes einerseits und dem Verwaltungsrathe der Werra-
Eisenbahngesellschaft mit Zustimmung der General-Versammlung derselben und der
Genehmigung der hohen Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen
und Sachsen -Coburg-Gotha andererseits ist die Uebereinkunft getroffen worden,
daß die zwischen ihnen bestehenden Verträge vom 28. Januar 1856 und #½-März
1857, welche die Leitung und Verwaltung des Baues und Betriebes der Werra-
eisenbahn mit der Zweigbahn von Coburg nach Sonneberg und der Bahnstrecke
von Coburg nach Lichtenfels betreffen und mit dem Schlusse des Jahres 1865
ablaufen, auf weitere Fünf Jahre, nämlich vom 1. Januar 1866 bis zum letzten
Dezember 1870 mit folgenden unter denselben vereinbarten Abänderungen und
Zusätzen fortbestehen sollen: