Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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J. 
Der Verwaltungsrath der Werrabahn ist befugt die Konferenzen derjenigen 
Verbände, zu welchen die Werrabahn gehört, durch seinen Vorsitzenden oder dessen 
Stellvertreter und wenn beide verhindert seyn sollten, durch ein anderes Mitglied, 
ingleichen daneben auch durch den Ober-Güterverwalter der Werrabahn zu be- 
schicken, um sich über die Verbandsfragen orientirt zu halten und Ansichten, welche 
das etwaige besondere Interesse der Werrabahn mit ihren Zweigbahnen betreffen, 
bei der Debatte zur Geltung zu bringen, die Stimmführung soll jedoch, wo in 
den eigentlichen Verbänden, namentlich im Rheinisch-Thüringischen Verbande der 
Thüringischen Direktion nur Eine Stimme zusteht, dem Mitgliede dieser Direktion 
verbleiben, da bei Tarif= und Etats-Fragen die Genehmigung des Verwaltungs- 
rathes der Werrabahn ohnehin jedesmal noch vorzubehalten ist. 
II. 
Wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrathes der Werrabahn und dessen 
Stellvertreter verhindert sind, den Sitzungen der Direktion in Werrabahn-Ange- 
legenheiten (§S. 16 der Verträge vom 28. Januar 1856 und 3März 1857) 
beizuwohnen, so hat ein anderes Mitglied des Verwaltungsrathes an diesen 
Sitzungen Theil zu nehmen, welches sich in jedem einzelnen Falle durch eine Voll- 
macht des Vorsitzenden des Verwaltungsrathes legitimiren wird, indem der letztere 
diese Vollmacht im Voraus als von ihm genehmigt anerkennt. 
Die Direktion wird dem Verwaltungsrathe stets Abschriften von den über 
die Verhandlungen in diesen Sitzungen geführten Protokollen mittheklen, welche 
durch die Beifügung des Betreffs der einzelnen Journal-Nummern nach der Re- 
gistrande zu ergänzen sind. 
III. 
Ueber die von der Werra-Eisenbahngesellschaft zu übernehmenden Beiträge zu 
den General-Verwaltungskosten der Thüringischen Eisenbahngesellschaft (S. 14 der 
Verträge vom 28. Januar 1856 und 3 März 1857) ist, um eine schiedsrichter- 
liche Entscheidung zu vermeiden, für die fünf Jahre vom 1. Januar 1866 bis 
31. Dezember 1870 Nachstehendes vereinbart worden: 
S. 1. 
Die allgemeinen Verwaltungskosten, welche lediglich die Werrabahn betreffen, 
werden mit ihrem vollen Betrage direkt zu Lasten der Werrabahn verrechnet und 
gebucht und auf die Betriebseinnahmen derselben angewiesen. Es gehören dahin: 
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