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J.
Der Verwaltungsrath der Werrabahn ist befugt die Konferenzen derjenigen
Verbände, zu welchen die Werrabahn gehört, durch seinen Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter und wenn beide verhindert seyn sollten, durch ein anderes Mitglied,
ingleichen daneben auch durch den Ober-Güterverwalter der Werrabahn zu be-
schicken, um sich über die Verbandsfragen orientirt zu halten und Ansichten, welche
das etwaige besondere Interesse der Werrabahn mit ihren Zweigbahnen betreffen,
bei der Debatte zur Geltung zu bringen, die Stimmführung soll jedoch, wo in
den eigentlichen Verbänden, namentlich im Rheinisch-Thüringischen Verbande der
Thüringischen Direktion nur Eine Stimme zusteht, dem Mitgliede dieser Direktion
verbleiben, da bei Tarif= und Etats-Fragen die Genehmigung des Verwaltungs-
rathes der Werrabahn ohnehin jedesmal noch vorzubehalten ist.
II.
Wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrathes der Werrabahn und dessen
Stellvertreter verhindert sind, den Sitzungen der Direktion in Werrabahn-Ange-
legenheiten (§S. 16 der Verträge vom 28. Januar 1856 und 3März 1857)
beizuwohnen, so hat ein anderes Mitglied des Verwaltungsrathes an diesen
Sitzungen Theil zu nehmen, welches sich in jedem einzelnen Falle durch eine Voll-
macht des Vorsitzenden des Verwaltungsrathes legitimiren wird, indem der letztere
diese Vollmacht im Voraus als von ihm genehmigt anerkennt.
Die Direktion wird dem Verwaltungsrathe stets Abschriften von den über
die Verhandlungen in diesen Sitzungen geführten Protokollen mittheklen, welche
durch die Beifügung des Betreffs der einzelnen Journal-Nummern nach der Re-
gistrande zu ergänzen sind.
III.
Ueber die von der Werra-Eisenbahngesellschaft zu übernehmenden Beiträge zu
den General-Verwaltungskosten der Thüringischen Eisenbahngesellschaft (S. 14 der
Verträge vom 28. Januar 1856 und 3 März 1857) ist, um eine schiedsrichter-
liche Entscheidung zu vermeiden, für die fünf Jahre vom 1. Januar 1866 bis
31. Dezember 1870 Nachstehendes vereinbart worden:
S. 1.
Die allgemeinen Verwaltungskosten, welche lediglich die Werrabahn betreffen,
werden mit ihrem vollen Betrage direkt zu Lasten der Werrabahn verrechnet und
gebucht und auf die Betriebseinnahmen derselben angewiesen. Es gehören dahin:
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