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IV.
Die Direktion verspricht, in ihrem Rechnungs-Bureau in derselben Weise,
wie im Kontrol-Bureau eine besondere Werrabahn-Abtheilung mit einem besonderen,
dem Kalkulator der Direktion jedoch subordinirten Abtheilungsvorsteher zu bilden
und die Einrichtungen so zu treffen, daß die betreffende Bureau-Abtheilung defini-
tiv mit dem 1. Januar 1866 gebildet erscheint.
V.
Wenn Fahrzeuge der Werrabahngesellschaft oder einzelne Theile derselben
zum Behufe der Revision oder der Reparatur nach Erfurt geschafft werden, so
berechnet die Thüringische Eisenbahngesellschaft für die Strecke Erfurt-Eisenach auch
künftig, wie bisher, nur zwei Drittel der tarifmäßigen Transport-Kosten. Dienst-
sachen jeder Art, mithin auch Rechnungen, Belegbände und dergleichen, werden auf
beiden Bahnen, der Thüringischen und der Werra-Bahn, gegenseitig unentgeltlich
transportirt. Hierunter sind jedoch Bau= und Betriebs-Materialien nicht be-
griffen.
VI.
Die Direktion wird alljährlich an den Verwaltungsrath der Werrabahn einen
von diesem in seinem Geschäftsberichte an die General-Versammlung zu benutzen-
den Bericht über die Verhältnisse des Baues und Betriebes der Werrabahn zeitig
erstatten und in den General-Versammlungen dieser Bahn durch eine Deputation
von mindestens drei ihrer Mitglieder erscheinen, welche Deputation die Direktion
der General-Versammlung gegenüber in Bezug auf die Bau= und Betriebs-Ver-
hältnisse zu vertreten hat.
VII.
Der Verwaltungsrath ist berechtigt, wie zeither den Ober-Ingenieur und
Betriebs-Inspektor, so für die Folge auch den Ober-Güterverwalter der Werra-
bahn zu seinen Sitzungen zuzuziehen und sich von denselben unmittelbar Gutachten
erstatten zu lassen.
VIII.
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft ist ausschließlich berech-
tigt, alle für die Betriebsverwaltung erforderliche etatsmäßige Beamten, mit Aus-