138
der bis zum Schlusse des Jahres 1870 währenden Vertragsdauer das Recht der
Kündigung zu, wenn das Statut über die Zusammensetzung der Direktion der Thü-
ringischen Eisenbahngesellschaft verändert werden sollte. Macht der Verwaltungs-
rath von diesem Rechte Gebrauch, so erlischt der Vertrag doch erst mit dem Schlusse
des auf die Kündigung nächstfolgenden Kalenderjahres.
Erfurt am 20. September 1864.
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft.
v. Nostiz. Herrmann. Hartnack,
gleichzeitig als Syndikus.
Meiningen am 6. September 1864.
Der Verwaltungsrath der Werra-Eisenbahngesellschaft.
Fr. v. Uttenhofen. E. Wagner. Reese.
Vertrag
zwischen der Direktion der Thüringischen
Eisenbahngesellschaft und dem Verwaltungs=
rathe der Werra-Eisenbahngesellschaft.
Ministerial-Bekanntmachung.
Die auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, durch
die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministeriums vom 20. April
d. J. angeordneten Neuwahlen von Landtags-Abgeordneten des Großherzogthumes
für die nächste Etats-Periode 1866/68 haben folgendes Ergebniß gehabt.
Gewählt wurden:
a) durch die Wahl der begüterten vormals Reichsritterschaft:
1) der Großherzogliche Kammerherr Ludwig Wilhelm Julius August
Freiherr von Boineburg-Lengsfeld zu Weilar;
b) durch die Wahl der Besitzer eines inländischen Grundeigenthums von
wenigstens Ein Tausend Thalern jährlicher Rente:
2) der Großherzogliche Kammerherr, Rittergutsbesitzer Georg Sigis-
mund Carl Ludwig Julius Friedrich Hermann Freiherr von
Rotenhan zu Neuenhof,