Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
Nummer 20. Weimar. 10. Dezember 1864. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
. . 
  
  
Da die Bestimmungen in den §.§S. 86 und 87 des Gesetzes über die allge- 
meine Einkommensteuer vom 19. März 1851 häufig dahin mißverstanden werden, 
daß die Erklärungen über Fortstellung der Reklamationen gegen Einschätzungen zur 
Einkommensteuer an Unser Staats-Ministerium bei letzterem unmittelbar einzu- 
reichen seyen, hieraus aber nachtheiliche Weiterungen entstehen, so verordnen Wir 
auf Grund des Vorbehaltes im §. 100 des gedachten Gesetzes, in weiterem Nach- 
trage zu der Verordnung vom 19. November 1851: 
§. 1. 
Die Erklärung über die nach §. 86 des Gesetzes vom 19. März 1851 
nachgelassene Fortstellung einer Reklamation gegen vermeintlich zu hohe oder sonst 
dem Gesetze nicht entsprechende Einschätzung zur Einkommensteuer muß innerhalb 
der Nothfrist von zehen Tagen nach Eröffnung der erstinstanzlichen Ent- 
scheidung der Reklamations-Kommission (§. 85 des Gesetzes vom 19. März 1851) 
bei dem zuständigen Rechnungsamte und in Städten, für welche eine besondere 
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