Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Steuer-Lokal-Kommission besteht, bei dieser eingereicht und es müssen dabei 
gleichzeitig die nach §. 87 des Gesetzes vom 19. März 1851 erforderlichen ur- 
kundlichen Nachweise, mit dem ausdrücklichen Erbieten, deren Inhalt eidlich zu be- 
stärken, dort überreicht werden. 
§. 2. 
Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kommissionen haben 
bei Eröffnung der Entscheidungen der Reklamations-Kommission die Betheiligten 
hierüber (§. 1) jedesmal zu belehren, hiernächst aber die fortgestellten Reklamatio- 
nen mit den überreichten Urkunden, sowie mit den in der Sache ergangenen Akten 
an Unser Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, sofort berichtlich einzu- 
senden und dabei sowohl über die zeitige Einwendung der Reklamation, als über 
deren Grund sich gutachtlich zu äußern. 
§. 3. 
Reklamationen, welche, der Vorschrift zuwider, bei Unserem Staats-Ministe- 
rium unmittelbar angebracht werden oder bei welchen der gesetzlich erforderliche Nach- 
weis oder das Erbieten zur eidlichen Bestärkung der Angaben fehlt, sind ohne 
Weiteres zurückzuweisen. 
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 9. November 1864. 
Carl Alerander. 
G. Thon. von Wintzingerode. 
Sechster Nachtrag 
zu der Verordnung vom 19. November 
1851, die Ausführung des Gesetzes über 
die allgemeine Einkommensteuer vom 
19. März desselben Jahres 
betreffend.
	        
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