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Steuer-Lokal-Kommission besteht, bei dieser eingereicht und es müssen dabei
gleichzeitig die nach §. 87 des Gesetzes vom 19. März 1851 erforderlichen ur-
kundlichen Nachweise, mit dem ausdrücklichen Erbieten, deren Inhalt eidlich zu be-
stärken, dort überreicht werden.
§. 2.
Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kommissionen haben
bei Eröffnung der Entscheidungen der Reklamations-Kommission die Betheiligten
hierüber (§. 1) jedesmal zu belehren, hiernächst aber die fortgestellten Reklamatio-
nen mit den überreichten Urkunden, sowie mit den in der Sache ergangenen Akten
an Unser Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, sofort berichtlich einzu-
senden und dabei sowohl über die zeitige Einwendung der Reklamation, als über
deren Grund sich gutachtlich zu äußern.
§. 3.
Reklamationen, welche, der Vorschrift zuwider, bei Unserem Staats-Ministe-
rium unmittelbar angebracht werden oder bei welchen der gesetzlich erforderliche Nach-
weis oder das Erbieten zur eidlichen Bestärkung der Angaben fehlt, sind ohne
Weiteres zurückzuweisen.
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 9. November 1864.
Carl Alerander.
G. Thon. von Wintzingerode.
Sechster Nachtrag
zu der Verordnung vom 19. November
1851, die Ausführung des Gesetzes über
die allgemeine Einkommensteuer vom
19. März desselben Jahres
betreffend.