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Artikel 1.
Zwischen den kontrahirenden Deutschen Staaten einerseits und Ihren Maje-
stäten dem ersten und zweiten Könige von Siam, Ihren Erben und Nachfolgern
andererseits, sowie desgleichen zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll
dauernder Friede und unwandelbare Freundschaft bestehen.
Die beiderseitigen Unterthanen sollen in den Gebieten des anderen Theils
vollständigen Schutz für Person und Eigenthum genießen.
Es soll den Unterthanen und Schiffen der Hohen vertragschließenden Mächte
vollkommene Freiheit des Handels und der Schifffahrt in jedem Theile ihrer beider-
seitigen Gebiete zustehen, wo immer Handel oder Schifffahrt den Angehörigen oder
Schiffen der am meisten begünstigten Nation gegenwärtig gestattet ist, oder künftig
gestattet werden möchte.
Artikel 2.
Die Hohen vertragschließenden Theile erkennen sich gegenseitig das Recht zu, in
den Häfen und Städten ihrer respektiven Staaten General-Konsuln, Konsuln, Vice-
Konsuln und Konsular-Agenten zu bestellen, und sollen die erwähnten Beamten diesel-
ben Vorrechte, Freiheiten, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich die betref-
feenden Beamten der meistbegünstigten Nation jetzt oder künftig erfreuen möchten.
Indessen sollen gedachte Konsular-Beamte ihre Funktionen nicht eher antreten dürfen
als bis sie das Exequatur der Landesregierung erhalten haben. Die Deutschen kon-
trahirenden Staaten werden für jeden Hafen oder jede Stadt nicht mehr als einen
Konsular-Beamten ernennen. Für diejenigen Orte aber, an welchen sie einen
General-Konsul oder Konsul bestellen, sollen sie berechtigt seyn, außerdem noch
einen Vice-Konsul oder Konsular-Agenten zur Vertretung des General-Konsuls
oder Konsuls in Abwesenheits= oder Behinderungs-Fällen zu ernennen. Vice-Konsulu
oder Konsular-Agenten können auch von den ihnen vorgesetzten General-Konsuln
oder Konsuln ernannt werden.
Der Deutsche Konsular-Beamte soll die Interessen der in Siam ansässigen
oder daselbst ankommenden Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten unter
seinem Schutze, seiner Aufsicht und seiner Kontrolle haben. Er soll sowohl sich
selbst allen Bestimmungen dieses Vertrages gemäß verhalten, als die Beobachtung
derselben von Seiten Deutscher Unterthanen erwirken. Desgleichen soll er alle
Verordnungen und Vorschriften bekannt machen und gehörig zum Vollzuge bringen,
welche zur Nachachtung Deutscher Staatsangehörigen für die Art und Weise ihres
Geschäftsbetriebes und für die gehörige Befolgung der Landesgesetze bereits erlassen
sind, oder noch erlassen werden möchten.
In Fällen der Abwesenheit eines Konsular-Beamten der Deutschen kontra-