147
Im Süden: die Insel Simaharadschah, die Sitschang -Inseln und die Mauern
von Petschaburi.
Auf der Westseise des Golfs sollen sich Deutsche Unterthanen in Petschaburi,
und von dort bis zum Meklong-Flusse überall innerhalb einer Entfernung von
vier und zwanzig Stunden von Bangkok niederlassen dürfen. Von der Mündung
des Meklong an soll dieser die Grenze bilden bis zur Stadt Raatpuri, dann eine
gerade Linie von Raatpuri nach Sapannaburi und von dort nach der Mündung
des Bangputsa-Kanals in den Tschaupja-Fluß.
Indessen dürfen Deutsche Angehörige auch außerhalb dieser Grenzen ihren
Wohnsitz nehmen, sobald sie hierzu die Erlaubniß der Siamesischen Behörden er-
halten.
Allen Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten steht es frei, im
ganzen Königreiche Siam zu reisen, Handel zu treiben und Waaren, die nicht
verboten sind, zu kanfen oder zu verkaufen, von wem oder an wen sie wollen.
Sie sind nicht verpflichtet, von Beamten oder solchen, die im Besitze eines Mono-
pols sind, zu kaufen, oder an dieselben zu verkaufen, und es ist Niemandem ge-
stattet, sie in ihren Handelsgeschäften zu behindern oder zu stören.
Artikel 6.
Die Siamesische Regierung wird Deutschen Staatsangehörigen keinerlei Hin-
dernisse in den Weg legen, Siamesische Unterthanen, in welcher Eigenschaft es
auch sey, in Dienst zu nehmen. Wenn jedoch ein Siamesischer Unterthan irgend
einem besonderen Herrn angehört oder Dienste schuldet, so darf er sich bei einem
Deutschen Angehörigen ohne die Zustimmung seines Herrn nicht verdingen. Hat
er es dennoch gethan, so ist das Dienstverhältniß, wenn in dem Dienstvertrage
nicht eine noch kürzere Frist verabredet worden ist, oder der Deutsche Angehörige
den Siamesischen Diener nicht sogleich entlassen will, als nur auf drei Monate
eingegangen anzusehen, und ist der Deutsche Angehörige verpflichtet, während dieser
Zeit zwei Dritttheile des bedungenen Lohnes nicht an den Siamesischen Diener,
sondern an denjenigen zu zahlen, welchem Letzterer angehört oder Dienste schuldet.
Wenn Siamesen, die im Dienste eines Deutschen Unterthanen stehen, die
Siamesischen Gesetze übertreten, oder wenn Siamesische Verbrecher oder Flüchtlinge
bei einem Deutschen Unterthanen in Siam ihre Zuflucht suchen, so soll, auf er-
folgten Nachweis ihrer Schuld oder ihres Fluchtversuches, der Deutsche Konsular-
Beamte die nöthigen Maßregeln ergreifen, um die Auslieferung derselben an die
Siamesischen Behörden zu bewerkstelligen.
Artikel 7.
Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten sollen nicht wider ihren