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Willen im Königreiche Siam zurückgehalten werden dürfen, es sey denn, die Sia-
mesischen Behörden könnten dem Deutschen Konsular-Beamten darthun, daß recht-
mäßige Gründe für ein solches Verfahren vorliegen.
Innerhalb der durch Artikel 5 dieses Vertrages festgestellten Grenzen steht es
den Unterthanen der Deutschen kontrahirenden Staaten frei, ohne Hinderung oder
Aufenthalt irgend welcher Art zu reisen, vorausgesetzt, daß sie im Besitze eines
vom Konsular-Beamten unterzeichneten Passes sind, der in Siamesischer Sprache
Namen, Gewerbe und Personal-Beschreibung des Reisenden enthält und von der
zuständigen Siamesischen Behörde gegengezeichnet ist.
Sollten sie über die besagten Grenzen hinauszugehen und im Innern des
Königreichs Siam zu reisen wünschen, so müssen sie sich einen, auf Ansuchen des
Konsular-Beamten ihnen zu ertheilenden Paß der Siamesischen Behörden verschaffen,
und darf solcher Paß niemals verweigert werden, es sey denn mit Zustimmung des
Konsular-Beamten der Deutschen kontrahirenden Staaten.
Artikel 8.
Unterthanen der Deutschen kontrahirenden Staaten dürfen innerhalb der im
Artikel 5 bezeichneten Grenzen Ländereien oder Pflanzungen kaufen und verkaufen,
pachten oder verpachten, auch Häuser bauen, miethen, kaufen oder vermiethen und
verkaufen. Jedoch steht die Befugniß
1) auf dem linken Flußufer innerhalb der eigentlichen Stadt Bangkok und auf
dem Terrain, welches zwischen den Stadtmauern und dem Kanal Klong-
padung-krung-krasem gelegen ist, und
2) auf dem rechten Flußufer zwischen den Punkten, welche der Abzweigung
des Kanals Klong-padung krung krasem vom Fluß und der Wiedereinmün-
dung desselben in den Fluß gegenüberliegen, bis auf eine Entfernung von
zwei Englischen Meilen vom Fluße,
Grundbesitz zu erwerben, nur denjenigen zu, welche eine besondere Erlaubniß dazu
von der Siamesischen Regierung erhalten haben, oder bereits zehen Jahre in Siam
wohnen. Um in den Besitz solchen Grundeigenthumes zu gelangen, können die
Deutschen Staatsangehörigen durch den Konsular-Beamten ein Ansuchen an die
Siamesische Regierung richten, worauf diese einen Beamten ernennen wird, der ge-
meinschaftlich mit den Konsular-Beamten den Betrag der Kaufsumme der Billigkeit
gemäß bestimmen und festsetzen, und die Grenzen des Grundstücks ziehen und fixiren
soll. Die Siamesische Regierung wird dann das Eigenthum an den Deutschen
Käufer übertragen. Alles Grundeigenthum Deutscher Unterthanen wird unter dem
Schutze des Distrikts-Gouverneurs und der betreffenden Lokal-Behörden stehen, der
Eigenthümer aber hat sich in gewöhnlichen Angelegenheiten allen ihm durch dieselben