150
die auf dem Lame gegen das Eigenthum Deutscher Unterthanen begangen werden
möchte, eingehalten werden. Die Siamesische Regierung soll nicht verantwortlich
gehalten werden für gestohlenes Eigenthum Deutscher Angehörigen, sobald bewiesen
ist, daß sie alle in ihrer Macht stehenden Mittel angewandt hat, es wiederzuerlangen,
und derselbe Grundsatz soll auf Siamesische Unterthanen, die sich unter dem Schutze
eines der kontrahirenden Deutschen Staaten befinden und auf deren Eigenthum
zur Anwendung kommen.
Artikel 12.
Die Siamesischen Behörden sollen dem Deutschen Konsular-Beamten, auf
dießfallsiges schriftliches Ansuchen, alle Hülfe und Unterstützung gewähren zur Auf-
findung und Verhaftung Deutscher Matrosen oder sonstiger Unterthanen, sowie von
Personen, die unter dem Schutze einer Deutschen Flagge stehen. Desgleichen soll
der Deutsche Konsular-Beamte, auf Requisition, von den Siamesischen Behörden
jeden erforderlichen Beistand und genügende Mannschaft erhalten, um seiner Anto-
rität über Deutsche Unterthanen gebührende Geltung zu verschaffen und die Disciplin
unter der Deutschen Marine in Siam aufrecht zu erhalten. In gleicher Weise
haben, wenn ein der Desertion oder eines anderen Verbrechens schuldiger Siamese
sich in das Haus eines Unterthanen eines der kontrahirenden Deutschen Staaten
oder an Bord eines Schiffes derselben flüchten sollte, die Lokal-Behörden sich an
den Deutschen Konsular-Beamten zu wenden, und dieser wird, auf erfolgten Nach-
weis der Strafbarkeit des Angeklagten, sofort dessen Verhaftung genehmigen. Jede
Hehlerei oder Connivenz soll beiderseits auf das Sorgfältigste vermieden werden.
Artikel 13.
Sollte ein Unterthan eines der Deutschen kontrahirenden Staaten, der im
Königreiche Siam ein Geschäft treibt, insolvent werden, so hat der Denutsche Kon-
sular-Beamte sein sämmtliches Vermögen in Beschlag zu nehmen, um dasselbe pro
rata unter die Gläubiger vertheilen zu können. Von Seiten der Siamesischen
Behörden soll dem Konsular-Beamten zu dem Ende alle Unterstützung zu Theil
werden. Letzterer soll kein Mittel unversucht lassen, um auch solches Vermögen
zum Besten der Gläubiger einzuziehen, welches der Fallit in anderen Ländern be-
sitzen möchte. In gleicher Weise sollen in Siam die Behörden des Königreiches
das Vermögen derjenigen Siamesischen Unterthanen adjudiciren und vertheilen,
welche ihren Geschäftsverbindlichkeiten gegen Unterthanen der kontrahirenden Deut-
schen Staaten nicht sollten nachkommen können.
Artikel 14.
Sollte ein Siamesischer Unterthan einem Deutschen Staatsangehörigen die
Zahlung einer Schuld verweigern, oder ihr auszuweichen suchen, so sollen die Sia-