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mesischen Behörden dem Gläubiger jede Hülfe und Erleichterung gewähren, damit
er zu dem Seinigen komme. In gleicher Weise soll der Deutsche Konsular-Beamte
Siamesischen Unterthanen allen Beistand leisten, um in den Besitz ihrer etwaigen
Forderungen gegen Unterthauen der kontrahirenden Deutschen Staaten zu gelangen.
Artikel 15.
Im Falle des Ablebens eines ihrer respektiven Unterthanen in dem Geliete
des einen oder des anderen der Hohen vertragenden Theile, soll sein Nachlaß dem
Vollstrecker seines letzten Willens, oder in dessen Ermangelung der Familie oder
den Geschäftstheilhabern des Verstorbenen übergeben werden. Hat der Verstorbene
auch keine Verwandte oder Geschäftstheilhaber, so soll sein Nachlaß in den Staaten
der Hohen vertragenden Theile, soweit die Gesetze des Landes es gestatten, dem
Gewahrsam der respektiven Konsular-Beamten übergeben werden, auf daß diese in
üblicher Weise nach den Gesetzen und Gewohnheiten ihres Landes damit verfahren.
Artikel 16.
Kriegsschiffe eines der kontrahirenden Deutschen Staaten dürfen in den Fluß
einlaufen und bei Paknam Anker werfen; wollen sie aber nach Bangkok hinauf-
gehen, so müssen sie zuvor die Siamesischen Behörden davon benachrichtigen und
sich mit denselben über den Ankerplatz verstänvigen.
Artikel 17.
Sollte ein Deutsches Schiff einen Siamesischen Hafen in Noth anlaufen, so
sollen die Ortsbehörden demselben bei Vornahme der nsthigen Ausbesserungen und
Einnahme von frischem Proviant jede Erleichterung gewähren, damit es im Stande
ist, die Reise fortzusetzen. Sollte ein Deutsches Schiff an der Küste des König-
reichs Siam scheitern, so sollen die Siamesischen Behörden des nächstgelegenen Platzes
auf die Nachricht davon sofort der Mannschaft allen möglichen Beistand leisten,
ihrem Mangel abhelfen und alle Maßregeln ergreifen, die zur Rettung und Siche-
rung des Schiffes und der Ladung nothwendig sind. Sie sollen sodann den Drut-
schen Konsular-Beamten von dem, was ihrerseits geschehen, benachrichtigen, damit
dieser in Gemeinschaft mit der kompetenten Siamesischen Behörde die nöthigen
Schritte thun kann, um die Mannschaft nach Hause zu senden, und wegen Wrack
und Ladung die nöthigen Verfügungen zu treffen.
Artikel 18.
Gegen Zahlung der weiter unten bemerkten Ein= und Aus-Fuhrzölle sollen die
einem der kontrahirenden Deutschen Staaten angehörenden Schiffe und deren Ladun-
gen in den Siamesischen Häfen, sowohl bei dem Eingehen wie bei dem Ausgehen,
von allen Tonnen-, Lootsen= und Anker-Geldern oder sonstigen Abgaben irgend wel-
cher Art frei seyn. Solche Schiffe sollen alle Privilegien und Freiheiten genießen,
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