Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

162 
welche, sey es den Dschunken und eigenen Fahrzeugen von Siam, sey es den Schiffen 
der meistbegünstigten Nation, jetzt eingeräumt sind, oder künftig eingeräumt werden 
möchten. 
Artikel 19. 
Der Zoll auf Waaren, welche in Schiffen, die einem der kontrahirenden 
Deutschen Staaten augehören, in das Königreich Siam eingeführt werden, soll drei 
Prozent vom Werthe nicht übersteigen. Derselbe soll nach Wahl des Importeurs 
entweder in natura oder in Geld bezahlt werden können. Wenn der Importeur 
sich mit den Siamesischen Zollbeamten über den Werth einer bestimmten eingeführten 
Waare nicht einigen kann, so soll eine Berufung an den Konsular-Beamten und 
die zuständige Siamesische Behörde Statt finden, welche, nachdem sie erforderlichen 
Falles jeder einen oder zwei Kaufleute als beiräthige Sachverständige zugezogen 
haben, die Sache der Gerechtigkeit gemäß entscheiden sollen. 
Nach Entrichtung des genannten Einfuhrzolles von drei Prozent kann die 
Waare frei von jeder weiteren Abgabe und Belastung en gros oder en dctail 
verkauft werden. Sollten Waaren gelandet, aber nicht verkauft und dann wieder 
zum Export verschifft werden, so ist der gesammte darauf bezahlte Zoll zurückzu- 
zahlen. Ueberhaupt soll kein Zoll von nicht verkauften Ladungen erhoben werden. 
Auf die einmal eingeführten Waaren aber sollen keine weiteren Zölle, Steuern 
oder Auflagen gelegt oder von ihnen erhoben werden, sobald dieselben in die Hände 
Siamesischer Käufer übergegangen sind. 
Artikel 20. 
Der von Siamesischen Erzeugnissen vor oder bei der Verschiffung zu zahlende 
Zoll soll nach dem, dem gegenwärigen Vertrage beigefügten Tarife erhoben werden. 
Jeder nach diesem Tarife einem Ausfuhrzoll unterliegende Artikel soll im ganzen 
Königreiche Siam von allen Durchgangs= oder sonstigen Abgaben frei seyn, und 
eben so sollen alle diejenigen Siamesischen Erzeugnisse, welche bereits einer Durch- 
gangs= oder sonstigen Besteuerung unterlegen haben, vor oder bei der Verschiffung 
überall nicht weiter, weder nach Maßgabe des angeschlossenen Tarifs, noch in 
irgend sonstiger Weise besteuert werden dürfen. 
Artikel 21. 
Gegen Zahlung der oben genannten Zölle, welche künftig nicht erhöht werden 
dürfen, soll es den Unterthanen der Deutschen kontrahirenden Staaten freistehen, 
von Deutschen und fremden Häfen, in das Königreich Siam einzuführen und 
eben so, wohin sie wollen, auszuführen alle und jede Waare, welche nicht am Tage 
der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages der Gegenstand eines förmlichen 
Verbotes oder eines besonderen Monopols ist. Indessen behält die Siamesische Re-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.