Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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gierung sich das Recht vor, die Ausfuhr von Reis zu verbieten, wenn ihrer Mei- 
nung nach Grund vorliegt, einen Mangel im Lande zu befürchten. Doch soll ein 
solches Verbot, welches einen Monat, bevor es in Kraft tritt, zu publiziren ist, 
auf die Erfüllung von Contrakten, welche in gutem Glauben vor der Publikation 
desselben abgeschlossen sind, keinen Einfluß üben, und sollen Deutsche Kaufleute die 
Siamesischen Behörden von jedem Contrakte in Kenntniß setzen, den sie vor dem 
Verbote abgeschlossen haben. Auch soll es erlaubt seyn, daß Schiffe, welche zur 
Zeit der Ankündigung des Ausfuhrverbotes bereits in Siam angekommen, oder 
welche von China und Singapore aus nach Siam unterwegs sind, und die dortigen 
Häfen eher verlassen haben, als das Ausfuhrverbot dadurch bekannt sepn konnte, 
mit Reis behufs Ausfuhr desselben beladen werden. Sollte die Siamesische Re- 
gierung demnächst den Zoll auf irgend welche, in Siamesischen oder anderen 
Schiffen ein= oder ausgeführte Waaren herabsetzen, so sollen die Vortheile solcher 
Herabsetzung sofort auch den gleichen Erzeugnissen zu Gute kommen, welche in 
Schiffen der Deutschen kontrahirenden Staaten ein= oder ausgeführt werden. 
Artikel 22. 
Die Konsular-Beamten der kontrahirenden Deutschen Staaten haben darauf 
zu sehen, daß die Deutschen Kaufleute und Schiffer sich den Vorschriften gemäß 
verhalten, welche dem gegenwärtigen Vertrage beigefügt sind, und die Siamesischen 
Behörden sollen sie zu diesem Ende unterstützen. Alle durch Uebertretungen des 
gegenwärtigen Vertrages verwirkten Geldstrafen sollen der Siamesischen Regierung 
zufallen. 
Artikel 23. 
Den kontrahirenden Deutschen Staaten und ihren Unterthanen wird die freie 
und gleiche Theilnahme an allen Privilegien zugestanden, welche der Regierung, 
den Bürgern oder Unterthanen irgend einer anderen Nation Seitens der Siame- 
sischen Regierung bisher bewilligt worden sind oder noch bewilligt werden möchten. 
Artikel 24. 
Nach Ablauf von zwölf Jahren, vom Tage der Ratifikation dieses Vertrages 
an gerechnet, können die kontrahirenden Staaten eine Revision des gegenwärtigen 
Vertrages, sowie der unten angehängten Handelsbestimmungen und des Tarifs 
beantragen, um diejenigen Abänderungen, Zusätze und Verbesserungen daran vorzu- 
nehmen, welche die Erfahrung als wünschenswerth dargethan haben sollte. Ein 
solcher Antrag muß jedoch mindestens ein Jahr zuvor angekündigt werden. 
Artikel 25. 
Der gegenwärtige Vertrag ist in Deutscher, Siamesischer und Englischer 
Sprache vierfach ausgefertigt worden. Alle diese Ausfertigungen haben denselben
	        
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