Allgemeine Wirkung. Amnestic. 8090
trieben, die als Strafthaten erscheinen, so kommen für ihn die allgemeinen
Gesetze seines Landes in Betracht; ihm kommt nicht die Amnestie zu
gute, für ihn kann es sich höchstens um eine Anwendung des Nothstandsparagraphen
handeln. 3) Denjenigen Angehörigen der kriegführenden
Staaten, die unter sich auf neutralem Gebiete Rechts verlehungen begehen.
Hier kann freilich in der Erregtheit der Gemüther (z. B. Arbeiterschlägereien
in der Schweiz) ein Milderungs grund erblickt werden; aber
an eine Ausdehnung der Amnestie auf solche Fällc kann schon darum
nicht gedacht werden, weil der Friedensvertrag nur die rontrahirenden
Mächte verpflichtet und weil der neutrale Staat niemals das Recht verliert,
Delicte, die in seinem Gebiet begangen wurden, zu bestrafen.
4. Denjenigen, die vor dem Kriege Strafthaten begangen haben. In
solchen Fällen gereicht weder die feindliche Erregtheit zur Entschuldigung,
noch kommen Rücksichten auf den Frieden zu statten. Ein vor dem
Kriege in einem später abgetretenen Gebiete begangenes gemeines Delict,
das erst nach dem Kriege entdeckt wird, kann unter den gewöhnlichen
Voraussetzungen (Verjährung, Amwendung des früheren Strafrechts u. s. w.)
verfolgt werden.
1) Bgl. Woolsey. Introduchion, & 158. Die Nechtsfrage läßt der Sieger
„auf sich beruhen“, vgl. hierüber Kant's Rechtslehrc. § 58. Nach Holtzendorff,
Encyklopädic. S. 1216, wäre ein Friede ohne die rechtskräftige Beseitigung des
Kriegsgrundes nur ein „verschleierter Waffenstillstand“.
*) S. die Altrömische Formel z. B. bei Brissonius. be kormulis populi
Romani IV., 19. Ueber die lnichanunn der Hellenen f. z. B. Schömann,
Griech. Alterthumer (1859,, II., S. 16, Felfr. Corp. jzuris attici (1868),
Nr. 1230 ff. Der S. 795 erwähnte Egypiische Friede ist „auj ewige Zeiten“ ge.
schlossen. Auch in der Neuzeit kamen Frieden auf Zeit vor, z. B. auf 5 Jahre
zwischen Heinrich VIII. und Jacob V. (14. Deebr. 1528., Agl. Cal vo S. 382.
*, Ausdrücklich Hubertusburger Friede. Arl. 2, Frankiurier Friede, Art. 8
Heffter § 180, Vattel 8.29.
!) Richtig Halleck. De sgleichen für den Status quo (post) Heffter 181.
Beachtenswerth Gesscken's Note 2 zu Hesster § 181. Phillimore § 524 unterscheidet
im Anschluß an Grotius und Cocceji fünf Fälle als Basis des Friedens:
1. ducd omnin restitui debeant in statum duo fnerc ante bellum. 2. ut omnia
mancant in statu quo nunc sunt, 3. a new statc os things, l. Amncst), 5. nihil
dictum est de damnis. injuriis ete. Meist wird — wie es wünschenswerth
ist — diese Frage im Friedensvertrag genan geregelt, gewöhnlich ein neuer Zustand,
zuweilen der Status quo amte 3. B. im Frieden von Versailles 1783)
oder ein besonderer Termin festgesetzt Vertrag zu Breda auj den Status quo
vom 20. Mai 1667; die belannten Bestimmungen des Westphälischen Friedens
über Dics und Annus. Normalis 162H
*) Vgl. Halleck 8 19, Gesscken zu Hesjter 8 181. N. 2, insbesondere
Wheaton 8§ 6.
"!) Vgl. Calvo S8§ 2156, 2157. Bluntschli § 716, Franksurter Friede,
Art. 10, Uebereinkunft von Ferrières vom 11. März 1871 (Martens XIX., 679).
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Präliminarien von San Stesano, Art. 26. S. auch oben S. 5260.