Full text : Handbuch des Völkerrechts Vierter Band. (4)

Allgemeine  Wirkung.  Amnestic.  8090

trieben,  die  als  Strafthaten  erscheinen,  so  kommen  für  ihn  die  allgemeinen
Gesetze  seines  Landes  in  Betracht;  ihm  kommt  nicht  die  Amnestie  zu
gute,  für  ihn  kann  es  sich  höchstens  um  eine  Anwendung  des  Nothstandsparagraphen
  handeln.  3)  Denjenigen  Angehörigen  der  kriegführenden
Staaten,  die  unter  sich  auf  neutralem  Gebiete  Rechts  verlehungen  begehen.
Hier  kann  freilich  in  der  Erregtheit  der  Gemüther  (z.  B.  Arbeiterschlägereien
  in  der  Schweiz)  ein  Milderungs  grund  erblickt  werden;  aber
an  eine  Ausdehnung  der  Amnestie  auf  solche  Fällc  kann  schon  darum
nicht  gedacht  werden,  weil  der  Friedensvertrag  nur  die  rontrahirenden
Mächte  verpflichtet  und  weil  der  neutrale  Staat  niemals  das  Recht  verliert,
  Delicte,  die  in  seinem  Gebiet  begangen  wurden,  zu  bestrafen.
4.  Denjenigen,  die  vor  dem  Kriege  Strafthaten  begangen  haben.  In
solchen  Fällen  gereicht  weder  die  feindliche  Erregtheit  zur  Entschuldigung,
noch  kommen  Rücksichten  auf  den  Frieden  zu  statten.  Ein  vor  dem
Kriege  in  einem  später  abgetretenen  Gebiete  begangenes  gemeines  Delict,
das  erst  nach  dem  Kriege  entdeckt  wird,  kann  unter  den  gewöhnlichen
Voraussetzungen  (Verjährung,  Amwendung  des  früheren  Strafrechts  u.  s.  w.)
verfolgt  werden.

1)  Bgl.  Woolsey.  Introduchion,  &  158.  Die  Nechtsfrage  läßt  der  Sieger
„auf  sich  beruhen“,  vgl.  hierüber  Kant's  Rechtslehrc.  §  58.  Nach  Holtzendorff,
Encyklopädic.  S.  1216,  wäre  ein  Friede  ohne  die  rechtskräftige  Beseitigung  des
Kriegsgrundes  nur  ein  „verschleierter  Waffenstillstand“.

*)  S.  die  Altrömische  Formel  z.  B.  bei  Brissonius.  be  kormulis  populi
Romani  IV.,  19.  Ueber  die  lnichanunn  der  Hellenen  f.  z.  B.  Schömann,
Griech.  Alterthumer  (1859,,  II.,  S.  16,  Felfr.  Corp.  jzuris  attici  (1868),
Nr.  1230  ff.  Der  S.  795  erwähnte  Egypiische  Friede  ist  „auj  ewige  Zeiten“  ge.
schlossen.  Auch  in  der  Neuzeit  kamen  Frieden  auf  Zeit  vor,  z.  B.  auf  5  Jahre
zwischen  Heinrich  VIII.  und  Jacob  V.  (14.  Deebr.  1528.,  Agl.  Cal  vo  S.  382.

*,  Ausdrücklich  Hubertusburger  Friede.  Arl.  2,  Frankiurier  Friede,  Art.  8
Heffter  §  180,  Vattel  8.29.

!)  Richtig  Halleck.  De  sgleichen  für  den  Status  quo  (post)  Heffter  181.
Beachtenswerth  Gesscken's  Note  2  zu  Hesster  §  181.  Phillimore  §  524  unterscheidet
  im  Anschluß  an  Grotius  und  Cocceji  fünf  Fälle  als  Basis  des  Friedens:
1.  ducd  omnin  restitui  debeant  in  statum  duo  fnerc  ante  bellum.  2.  ut  omnia
mancant  in  statu  quo  nunc  sunt,  3.  a  new  statc  os  things,  l.  Amncst),  5.  nihil
dictum  est  de  damnis.  injuriis  ete.  Meist  wird  —  wie  es  wünschenswerth
ist  —  diese  Frage  im  Friedensvertrag  genan  geregelt,  gewöhnlich  ein  neuer  Zustand,
  zuweilen  der  Status  quo  amte  3.  B.  im  Frieden  von  Versailles  1783)
oder  ein  besonderer  Termin  festgesetzt  Vertrag  zu  Breda  auj  den  Status  quo
vom  20.  Mai  1667;  die  belannten  Bestimmungen  des  Westphälischen  Friedens
über  Dics  und  Annus.  Normalis  162H

*)  Vgl.  Halleck  8  19,  Gesscken  zu  Hesjter  8  181.  N.  2,  insbesondere
Wheaton  8§  6.

"!)  Vgl.  Calvo  S8§  2156,  2157.  Bluntschli  §  716,  Franksurter  Friede,
Art.  10,  Uebereinkunft  von  Ferrières  vom  11.  März  1871  (Martens  XIX.,  679).

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Präliminarien  von  San  Stesano,  Art.  26.  S.  auch  oben  S.  5260.