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Schema I.
100 Thaler.
Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog zu Sachsen -Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
x. ꝛtc.
Nachdem in Gemäßheit der Gesetze vom 22. April 1862 über die nachträg-
liche Entschädigung Derjenigen, welchen durch das Gesetz vom 6. Januar 1849
Jagdgerechtsame ohne Entschädigung entzogen worden sind, und vom 8. Oktober
1862 über die für den Wegfall innungsmäßiger Verbietungsrechte zu leistende Ent-
schädigung, sowie auf dem Grunde der weiteren Verabschiedung mit dem außer-
ordentlichen Landtage des Jahres 1863 (Ministerial-Dekret vom 7. Dezember
1863, unterthänigste Erklärungsschrift vom 19. Dezember 1863 und höchstes Ab-
schieds-Dekret von demselben Tage) die Bestimmung getroffen worden ist, den
früheren Berechtigten den nicht baar gezahlten Theil dieser Entschädigungen durch
Ausgabe von Schuldurkunden zu gewähren und nachdem Uns zu diesem Behufe die
verfassungsmäßig ausgefertigte Schuldurkunde Unseres getreuen Landtags, bezeichnet
J. G. Nr. über Ein Hundert Thaler, wie solche nachstehend lautet:
Wir Endesunterschriebene, Vorstand und zum Landtage des Großherzog-
thumes Sachsen-Weimar-Eisenach erwählte Abgeordnete, urkunden und be-
kennen hiermit, für uns und die durch uns gesetzmäßig vertretenen Stände
und Unterthanen Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, daß zu Ge-
währung von Entschädigung für frühere Jagd= und resp. Gewerbe-Be-
rechtigung die Großherzogliche Staatsschulden = Tilgungskasse dem Inhaber