Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Schema I. 
100 Thaler. 
  
Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog zu Sachsen -Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
x. ꝛtc. 
Nachdem in Gemäßheit der Gesetze vom 22. April 1862 über die nachträg- 
liche Entschädigung Derjenigen, welchen durch das Gesetz vom 6. Januar 1849 
Jagdgerechtsame ohne Entschädigung entzogen worden sind, und vom 8. Oktober 
1862 über die für den Wegfall innungsmäßiger Verbietungsrechte zu leistende Ent- 
schädigung, sowie auf dem Grunde der weiteren Verabschiedung mit dem außer- 
ordentlichen Landtage des Jahres 1863 (Ministerial-Dekret vom 7. Dezember 
1863, unterthänigste Erklärungsschrift vom 19. Dezember 1863 und höchstes Ab- 
schieds-Dekret von demselben Tage) die Bestimmung getroffen worden ist, den 
früheren Berechtigten den nicht baar gezahlten Theil dieser Entschädigungen durch 
Ausgabe von Schuldurkunden zu gewähren und nachdem Uns zu diesem Behufe die 
verfassungsmäßig ausgefertigte Schuldurkunde Unseres getreuen Landtags, bezeichnet 
J. G. Nr. über Ein Hundert Thaler, wie solche nachstehend lautet: 
Wir Endesunterschriebene, Vorstand und zum Landtage des Großherzog- 
thumes Sachsen-Weimar-Eisenach erwählte Abgeordnete, urkunden und be- 
kennen hiermit, für uns und die durch uns gesetzmäßig vertretenen Stände 
und Unterthanen Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, daß zu Ge- 
währung von Entschädigung für frühere Jagd= und resp. Gewerbe-Be- 
rechtigung die Großherzogliche Staatsschulden = Tilgungskasse dem Inhaber
	        
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