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Bohema III.
##ßs (1.) Erster Koupon zu der Großherzoglich Sächsischen land-
# sötiche Obligation vom 1. März 1864 J. G.
EE 2 Nr... zu Ein Hundert Thaler im 30 Thalerfuße.
3 E# r Der Inhber dieses Koupons erhält gegen Rückgabe des-
m„v?ß selben am 1. September 1864 aus der Großherzoglichen
* Staatsschulden-Tilgungskasse hier an halbjähr igen Zinsen der
2 ß oben bemerkten Obligation
s# Einen Thaler zwei und zwanzig Silbergroschen sechs
252 3 Pfennige im 30 Thalerfuße.
228— Weimar den 1. März 1864.
mm Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
—• Departement der Finanzen.
#s (Namenszug des Departements-Chefs).
dsbm-t 1 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf.
s zahlbar den 1. September 1864.
Ministerial-Bekauntmachungen.
I. Mit Bezugnahme auf die vorstehende Bekanntmachung wegen des Um-
tausches der behufs der Entschädigung für entzogenes Jagdrecht oder für den Weg-
fall innungsmäßiger Verbietungsrechte ausgegebenen und noch auszugebenden, auf
den Namen lautenden Urkunden in auf den Inhaber lautende Obligationen, wird
auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, darauf aufmerksam
gemacht:
1) daß die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. April 1833 zur Sicher-
stellung des Eigenthumes au den auf den Inhaber lautenden Staatsschuld-Urkunden
des Großherzogthumes, sowie des Gesetzes vom 26. April 1839 über die Ver-
jährung zum Besten derjenigen, welchen Staatsschuld= Urkunden auf den Inhaber
abhanden gekommen, verbunden mit dem Nachtrage zu diesen Gesetzen vom 21.
Juni 1847 auch auf die gegenwärtig zu emittirenden Schuldverschreibungen und
die dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheine Anwendung finden; und
2) daß alle Vormünder, sowie Kuratoren, Vorsteher und Verwalter öffent-
licher Anstalten, Stiftungen und Korporationen, ingleichen alle Deposital-Behörden,