Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 5. Weimar. 2. April 1864. 
  
Ministerial- Bekanntmachungen. 
I. Im Anschlusse an die Ministerial-Bekanntmachung vom 16. März 1850 
(Regierungs-Blatt S. 494) wird hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht, daß 
auch für die das Großherzogthum durchziehenden Theile der Kur- 
fürst-Friedrich-Wilhelms-Nordbahn nicht mehr die Vorschriften des auf- 
gehobenen Bahnpolizei-Reglements vom 15. Januar 1847, sondern die an deren 
Stelle getretenen Bestimmungen des revidirten Bahnpolizei-Reglements für die 
Thüringische Eisenbahn vom 15. August 1863 (S. 125 und folg. des Regierungs- 
Blattes) maßgebend sind. 
Weimar am 27. Februar 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
II. Nachdem die Führung des Katasters von Tromlitz dem Großherzog- 
lichen Rechnungsamte zu Blankenhayn übertragen worden ist, wird solches hier- 
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 9. März 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld. 
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