Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

23 
VI. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß im Einver- 
ständnisse mit den übrigen Regierungen des Thüring'schen Zoll= und Handels-Ver- 
eines dem Großherzoglichen Steueramte hier vom 1. April dieses Jahres au die 
Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen I und II aller Art ertheilt wor- 
den ist. 
Weimar am 22. März 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
VII. Nachdem die Straße zwischen Ostheim und Meiningen, über Herr- 
mannsfeld und Völkershausen, dem Verkehre mit übergangsabgabepflichtigen Gegen- 
ständen, als Uebergangsstraße, eröffnet worden ist (Bekanntmachung vom 23. Mai 
1861, Regierungs-Blatt S. 114), sind die in der Bekanntmachung vom 12. 
April 1844 (Regierungs-Blatt S. 13) ertheilten Vorschriften, wegen der bei Ver- 
sendung von Bier aus dem Vordergerichte Ostheim zu gewährenden Malzaufschlags- 
Rückvergütung, hinsichtlich desjenigen Bieres, welches von Ostheim auf der bezeich- 
neten Straße nach Meiningen mit dem Anspruche auf Rückvergütung des davon 
entrichteten Malzaufschlages übergeführt wird, dahin abgeändert worden: daß es in 
diesem Falle der in den §.§. 2 und 3 der angezogenen Bekanntmachung voraus- 
gesetzten Vorführung des Bieres bei einer Königlich Bayer'schen Uebergangsstelle 
zur Ausgangsbescheinigung nicht bedarf, daß vielmehr diese Ausgangsbescheinigung 
von dem Großherzoglichen Malzaufschlags-Amte zu Ostheim, unter der Expor- 
tations-Anmeldung, jedoch erst auf Grund des von dem Herzoglich Sachsischen 
Steueramte zu Meiningen erledigten Uebergangsscheines zu bewirken ist. 
Weimar am 22. März 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanntmachungen. 
I. Auf dem Grunde der Bestimmung im §. 3 des Gesetzes vom 5. April 
1852, die Wiederherstellung des privilegirten Gerichtsstandes der in dem Eisenach- 
schen Kreise angesessenen, früher reichsunmittelbaren Familien und ihrer Güter be- 
treffend, bringt das Direktorium des Großherzoglichen Kreisgerichtes hieselbst zur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.